Sturz wegen Glatteis vor Arztordination
Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 70/12a) musste folgenden Sachverhalt beurteilen: Der Kläger stürzte auf dem Weg zum Internisten im Innenhof des Gebäudes, in welchem sich auch die Arztordination befand. Die Streupflichten wurden von der Hausbesorgerin durchgeführt. Geklagt wurde die Eigentümerin (= auch Vermieterin) des Hauses.
Vertragliche Haftung?
Hauptargument des Klägers war die vertragliche Haftung in dem Sinne, dass er als „Patient des Facharztes von den Schutzwirkungen aus dem zwischen dem Arzt und der Vermieterin abgeschlossenen Mietvertrag erfasst ist.“ Laut Rechtsprechung erstrecken sich die aus dem Mietvertrag resultierenden und grundsätzlich den Mietern zukommenden Schutzwirkungen nur auf solche Personen, die „das Mietshaus in ähnlicher Intensität und Häufigkeit nutzen wie die Mieter selbst.“ Im konkreten Fall verneinte der OGH die vertragliche Haftung, zumal der kurzfriste Aufenthalt des Patienten in der Facharztordination für eine Gleichstellung mit dem Mieter nicht ausreicht.
Deliktische Haftung?
Die Vermieterin bediente sich der Hausbesorgerin zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten. In diesem Fall ist eine Haftung der Vermieterin nur im Falle der völligen Nichteignung der Hausbesorgerin, nicht jedoch bei „bloßer“ Nachlässigkeit gegeben. Da sich die Hausbesorgerin ihrer Verantwortung sehr wohl bewusst war, wurde auch diese geltend gemachte Anspruchsgrundlage verneint.