Strenger Aufklärungsmaßstab bei Kosmetikbehandlung
Klage nach Kryolipolysebehandlung
Die Klägerin ließ sich im Mai 2017 mittels einer nicht invasiven Kälteanwendung beide Oberschenkelinnenseiten zur Verminderung des Fettgewebes behandeln. Danach verblieben Kontureffekte, für deren Behebung die Klägerin bereits Euro 2.500,-- aufwendete. Sie begehrte diesen Betrag sowie Schmerzengeld, Unkosten und Rückerstattung des an den Facharzt bezahlten Honorars. Entsprechend ihrer Begründung hätte sie der Behandlung bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über diese Risiken nicht zugestimmt.
Arzthaftung bestätigt
Das Erstgericht gab dieser Klage wegen eines Aufklärungsfehlers statt, das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die Revision zu, welche jedoch der OGH (5 Ob 179/19p) nicht zur zulässig erachtete. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH hat die Aufklärung umso weitreichender zu erfolgen, je weniger dringlich die Behandlung ist. Gerade bei kosmetischen Eingriffen werden daher besonders hohe Anforderungen gestellt.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA