Streichung aus der Ärzteliste führt zum Abbruch des Disziplinarverfahrens
Arzt verletzt ärztliche Fortbildungsverpflichtung
Ein Facharzt für Chirurgie und Thoraxchirurgie erbrachte keinen Nachweis hinsichtlich der Erfüllung seiner ärztlichen Fortbildungsverpflichtung für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 01.09.2016, weswegen er im Jahr 2018 aufgrund dieser Berufspflichtverletzung disziplinarrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hob das Disziplinarerkenntnis ersatzlos auf und stellte das Disziplinarverfahren ein, zumal der Facharzt mit 31.03.2019 seine ärztliche Tätigkeit beendet und damit auf seine ursprüngliche Berufsausübungsbefugnis verzichtet habe. Aufgrund der damit verbundenen Streichung aus der Ärzteliste mit Wirksamkeit 01.04.2019 sei daher die Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Tirol erloschen. Voraussetzung für ein Disziplinarverfahren sei jedoch die ordentliche beziehungsweise außerordentliche Kammermitgliedschaft.
Revision an Verwaltungsgerichtshof
Hauptargument des stellvertretenden Disziplinaranwaltes als Revisionswerber war, dass die Nichtanwendbarkeit des Disziplinarrechts nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der Kammerzugehörigkeit wirke, sodass die bis dahin gesetzten Rechtsakte weder wirkungslos noch nichtig seien. Demzufolge wäre das Disziplinarverfahren abzubrechen gewesen, ansonsten hätte man später das Verfahren weder fortführen noch hätte ein weiteres Disziplinarerkenntnis erlassen werden können und das unter dem Gesichtspunkt, dass der Arzt bei Vorliegen der Voraussetzungen wieder zur Eintragung in die Ärzteliste berechtigt sei.
Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes
Der VwGH (Ro 2019/09/0008) folgte inhaltlich den Argumenten des Revisionswerbers und verwies noch auf eine andere ärztegesetzlich verankerte Bestimmung zur Hemmung der Verjährungsfrist eines Disziplinarverfahrens für den Fall, dass die Berechtigung eines Arztes zur ärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist erlischt, bis zu einer allfälligen Wiedereintragung in die Ärzteliste.
Der VwGH hob daher das Erkenntnis des LVwG für Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Dieses Ergebnis ist auch zu begrüßen, ansonsten könnte sich ein Arzt dem Disziplinarverfahren durch den vorübergehenden Verzicht auf die ärztliche Berufsausübung und die spätere Wiedereintragung in die Ärzteliste endgültig entziehen.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA