Streichung aus Ärzteliste – Mandat nicht zwingend beendet
Rückwirkende Streichung aus Ärzteliste
Der Präsident der Ärztekammer für Wien brachte einen Antrag ein, dass das Mandat als Mitglied der Vollversammlung der Ärztekammer Wien beendet sei, zumal die betroffene Kammerrätin aufgrund der rückwirkenden Streichung aus der Ärzteliste zum Stichtag weder über das aktive noch das passive Wahlrecht verfügt habe.
(Rückwirkende) Streichung aus Ärzteliste führt nicht zum Erlöschen eines Mandats
Anders als der Verzicht oder das Ableben des Mandatars, so der VfGH (W II 1/2014), ist die Streichung aus der Ärzteliste, mit der die Mitgliedschaft zur Ärztekammer erlischt, weder im ÄrzteG 1998 noch in der
Ärztekammer-Wahlordnung 2006 (ÄKWO) ausdrücklich geregelt. Auch in der Literatur wird im Ergebnis diese Meinung vertreten.
Das Mandat und damit die Mitgliedschaft zur Vollversammlung der Ärztekammer blieben daher erhalten und für die gewählte Dauer aufrecht.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.