Spitalsärzte: Weiterarbeiten trotz Übermüdung?
Rechtslage spricht dagegen
Wir werden immer wieder mit der Fragestellung konfrontiert, wie weiter vorzugehen sei, wenn sich ein Arzt nach einem Nachtdienst (insgesamt daher z.B. nach 24 Stunden Arbeitszeit) im Einzelfall nicht mehr in der Lage fühlt, auch noch den anschließenden Tagdienst zu absolvieren. Kann der Dienstgeber hier mittels Weisung die weitere Arbeitsverpflichtung des Dienstnehmers erzwingen? Da hier immer wieder Unsicherheiten von den Ärzten zur Rechtslage artikuliert werden und auch die Rechtsträger mit unterschiedlichen Ansichten darauf reagieren, soll hier die Rechtslage aus Sicht der ärztlichen Standesvertretung dargelegt werden.
Die Grenzen des KA-AZG sind Maximalgrenzen, das heißt, dass die Arbeitszeit von Spitalsärzten allerhöchstens auf die vom Gesetz bzw. durch Betriebsvereinbarung normierte Arbeitszeitdauer festgelegt werden darf. Bei der konkreten Festlegung ist der Dienstgeber verpflichtet, seriöse Prüfungen durchzuführen, welche Tätigkeiten auf den Arzt zukommen können und in welchem Ausmaß (Klein, Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz, 67, Orac 1998). Stellt sich dabei heraus, dass der Dienstgeber dabei Fehleinschätzungen getätigt hat, ist er verpflichtet, die Vorgaben entsprechend zu ändern. Hier kann der Dienstgeber auch mit entsprechenden Weisungen Veränderungen – soweit zwingend notwendig – festlegen.
Diese Frage ist jedoch strikt von der Frage zu trennen, was zu gelten hat, wenn sich der einzelne Dienstnehmer aufgrund seiner persönlichen Verfassung an diesem Tag nicht mehr in der Lage fühlt, seine Dienstleistung weiter fortzuführen. Nach herrschender Meinung darf ein Arzt in diesem Fall seine Dienste nicht mehr länger erbringen, da er ansonsten dem Risiko der so genannten Einlassungsfahrlässigkeit unterliegen würde (vgl . z.B. Giesen, Arzthaftungsrecht, 40 ff, Mohr 1990 mwN; ebenso Juen, Arzthaftungsrecht, 82 ff, mwN). Einlassungsfahrlässigkeit (auch Übernahmefahrlässigkeit genannt) liegt daher immer dann vor, wenn der Arzt eine Tätigkeit übernimmt, von der er erkennen kann, dass er ihr nicht gewachsen ist. „Der Arzt muss seinen eigenen Fähigkeiten gegenüber kritisch sein und im Fall ernster Gefahr nicht starr an seiner Einteilung im Behandlungsplan festhalten, sondern sich seiner Grenzen bewusst bleiben. Er begeht einen Behandlungsfehler, wenn er sich seiner Grenzen bewusst ist und sich über sie hinwegsetzt“ (Giesen aaO).
Für den Arzt ist dabei auch der Hinweis, dass ihn eine gegenteilige Weisung des Dienstgebers an der Rücklegung weiterer ärztlicher Tätigkeit zwingend gehindert habe, nicht exculpierend (vgl. Holzer/Posch/Schick, Arzt- und Arzneimittelhaftung in Österreich, 114 f, Orac 1992). Es wäre daher schon aus diesem Grund bedenklich, wenn seitens des Dienstgebers mit der Weisungsgebundenheit des Dienstnehmers argumentiert werden würde. Es darf dabei auf keinen Fall übersehen werden, dass die Überschreitung der Schwelle der Einlassungsfahrlässigkeit den Arzt nicht nur einer rechtswidrigen, sondern sogar strafrechtswidrigen Bedrohung aussetzt. Übernimmt der Arzt eine Tätigkeit, die er aufgrund seiner persönlichen Verfassung gar nicht übernehmen durfte, dann ist im dadurch hervorgerufenen Schadensfall eine strafrechtliche Verantwortung des Arztes – je nach Vorliegen der konkreten Umstände gem. §§ 80 – 88 StGB – so gut wie sicher.
Ein Arzt, der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber steht, der nicht dem Bereich der „öffentlichen Hand“ zuzuordnen ist (z.B. Ordensspitäler), hat unter Berufung auf § 879 ABGB jede Weisung abzulehnen, die rechtswidrig ist, das heißt gegen ein Gesetz – z.B. Arbeitszeitgesetz – verstößt (Mazal, die Weisungsbindung des Spitalsarztes, 74, Manz 1999). Für Ärzte, die Beamte oder Vertragsbedienstete sind, gilt, dass eine Weisung unter anderem nur dann nicht zu befolgen ist, wenn die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (neben vielen anderen z.B. Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 190, Manz 1985). Eine Weiterführung ärztlicher Tätigkeit, trotz persönlichen Wissens, dass sich der Arzt dieser Aufgabe nicht gewachsen fühlt, verstößt aber – wie gezeigt – gegen strafrechtliche Normen.
In jenen Fällen, in denen sich der Arzt als ungeeignet betrachtet, die Untersuchung und Behandlung durchzuführen, ist er aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sogar verpflichtet, die Weisung nicht zu befolgen, das heißt die Übernahme zur Betreuung zu verweigern, zumal ihm im Haftungsfalle ansonsten Übernahmefahrlässigkeit angelastet werden müsste (Mazal aaO, 76, der sich dabei auch genau dem Zusammentreffen der Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikte mit der Weisungsbindung gem. Art 20 B-VG gewidmet hat).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den Rechtsträger eine Organisationspflicht (und damit auch Organisationsverantwortung) trifft, Strukturen zu schaffen, die es Ärzten – wie den anderen Gesundheitsberufen – ermöglichen, sich dem Risiko der Einlassungsfahrlässigkeit gar nicht erst stellen zu müssen (Aigner, Risiko und Recht der Gesundheitsberufe, RdM 2004/23). Selbst wenn dies geschehen ist, bleibt immer noch der persönliche und aktuelle Zustand des Arztes während des Dienstes beachtlich. Fühlt sich dieser nicht mehr in der Lage, den Dienst weiter versehen zu können, dann können Weisungen des Dienstgebers (egal ob auf Art. 20 B-VG oder auf privatrechtlichen Arbeitsvertrag gestützt) den Arzt nicht zur weiteren Tätigkeit verpflichten. Das Befolgen dieser Weisung würde im dadurch hervorgerufenen Schadensfalle direkt zur strafrechtlichen Verurteilung des Arztes führen. Der Dienstgeber hat in diesen „Ausnahmefällen“ aufgrund seiner Organisationsverpflichtung eben auch die Verpflichtung, für derartige Einzelfälle Ersatzregelungen zu schaffen. Ein weiteres Tätigwerden des Dienstnehmers wäre nur dann zulässig, wenn es sich um die Behandlung eines Notfalles handeln würde. Dies kann aber vom Dienstgeber nicht dahin gehend genützt werden, dass mit dem Hinweis auf die Behandlungspflicht von Notfällen eine Organisation geschaffen wird, die nur mehr dadurch aufrecht erhalten werden kann, dass Ärzte dauerhaft über ihre Leistungsgrenzen hinausgehen.
Mag. Nikolaus Herdega, MSc.