Spital darf Fortbildungskosten nicht vom Arzt zurückfordern
Spitalsträger fordert Geld für Fortbildung zurück
Ein in einer niederösterreichischen Krankenanstalt beschäftigter Arzt absolvierte über einen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren mehrere Fortbildungen und erhielt dafür von seinem Dienstgeber Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung, forderte der Dienstgeber das während der Fortbildung geleistete Entgelt aliquot zurück und stützte sich dabei auf eine landesgesetzliche Bestimmung zum Rückersatz von Aus- und Weiterbildungskosten.
Sind Fortbildungskosten Weiterbildungskosten?
Unstrittig ist, dass der Dienstgeber Aus- und Weiterbildungskosten aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung bei Kündigung durch den Dienstnehmer zurückfordern kann.
Der NÖ Landesgesetzgeber kennt neben Aus- und Weiterbildungskosten auch den Begriff der Fortbildungskosten im Zusammenhang mit dem Sonderurlaub. Auch das NÖ KAG kennt den Begriff der Fortbildung und regelt diesen.
Eine ausdrückliche Fortbildungspflicht sieht das Ärztegesetz vor. Auch die Lehre unterscheidet zwischen den BegriffenAusbildung, Weiterbildung und Fortbildung.
Fortbildungskosten können nicht vom Spitalsarzt zurückgefordert werden
Entgegen der Entscheidungen der Vorinstanzen, kam der OGH (9 ObA 131/15b) zum Ergebnis, dass der vom Dienstgeber geforderte Geldbetrag zu Unrecht vom Spitalsarzt zurückgefordert wurde. Der Spitalsarzt war daher nicht zum Rückersatz der vom Dienstgeber geforderten Kosten verpflichtet.
Der OGH begründete dies folgendermaßen: „Wenn der NÖ Landesgesetzgeber …….. seinen Ärzten Sonderurlaubzur wissenschaftlichen Fortbildung unter Fortzahlung des Entgeltes gewährt, dann ist es nur konsequent, wenn der NÖ Landesgesetzgeber nur eine Rückzahlungsverpflichtung für Aus- und Weiterbildung, nicht aber auch für bloße Fortbildung vorsieht.“
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.