Sonderklassepatient verweigerte (Ärzte)Honorar mangels Kostenaufklärung
Unterzeichnete Verpflichtungserklärung keine taugliche Rechtsgrundlage
Ein Patient wurde zur Durchführung einer Operation stationär auf der Sonderklasse aufgenommen, allerdings wurde vom Versicherungsunternehmen die Bezahlung der anfallenden Kosten verweigert. Das Krankenhaus übermittelte daher die Honorarnote direkt an den Patienten.
Im Zuge des Aufnahmeantrags hat der Patient auch eine Verpflichtungserklärung mit dem Hinweis auf die Leistung des „tariflich und gesetzlich vorgesehenen Ausmaßes“ unterzeichnet. Die Erklärung beinhaltete auch eine „beispielhafte Aufzählung von Honoraren, die der Art nach anfallen können“. Laut VwGH stellte diese Erklärung keine taugliche Rechtsgrundlage dar: Entsprechend des Vorarlberger Spitalsgesetzes sei „sicherzustellen“, dass die Patienten „über die sie voraussichtlich treffenden Kosten informiert werden, soweit es sich nicht um die gesetzlich festgelegten Kostenbeiträge und Beiträge gemäß § 85 handelt.“
Kein Honorar bei unterlassener Kostenaufklärung
Die Höhe der konkret anfallenden Arzthonorare und daraus resultierend auch der so genannte „Hausanteil“ sind nicht gesetzlich festgelegt, weswegen die tatsächlichen Behandlungskosten für den Patienten nur bei entsprechender Aufklärung transparent werden. Eine Aufzählung über mögliche Kostenarten reicht nicht aus. Im konkreten Fall war der Patient mangels Kostenaufklärung auch nicht zur Honorarleistung verpflichtet.
Ausnahme bei Notfällen
Lediglich bei dringend vorzunehmenden medizinischen Behandlungen ist eine eigene Aufklärung über die anfallenden Kosten nicht zumutbar und daher auch nicht erforderlich.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.