Schriftliche Dokumentation des Sonographiebefundes oder Sonografiebild?
Kläger wirft Verletzung der Dokumentationspflicht vor
In der Vorgehensweise des erstbeklagten Arztes, den Sonografiebefund „nur“ schriftlich zu dokumentieren ohne ein Bild anzufertigen bzw. abzuspeichern, ortete der Kläger eine Verletzung der Dokumentationspflicht.
Untersuchung erfolgte lege artis mangels Hinweis auf Tumor
„Nach den bindenden Feststellungen entspricht die Vorgangsweise des Erstbeklagten bei der Untersuchung und Befundung des Klägers, nämlich zuerst eine Röntgenuntersuchung durchzuführen und mittels Bild zu dokumentieren sowie anschließend daran gegebenenfalls eine Sonografie durchzuführen und diese (mangels pathologischer Veränderungen) mittels Befund schriftlich zu dokumentieren, den internationalen Richtlinien und dem aktuellen Stand der Wissenschaft.“ Da die Dokumentationspflicht nicht verletzt wurde, konnte sich der Kläger auch nicht auf die Beweiserleichterung, nämlich die Vermutung, dass nicht dokumentierte Leistungen auch nicht erbracht wurden, stützen.
Medizinische Leistungsstandards sind eine Tatfrage
Bei der jeweiligen Einschätzung, welche Maßnahmen erforderlich bzw. zweckmäßig gewesen wären, handelt es sich ebenso wie bei der Eruierung der jeweiligen medizinischen Leistungsstandards um Tatfragen. Aus diesem Grund konnte der OGH (3 Ob 59/22f), der keine Tatsacheninstanz ist, weder generell noch allgemein beurteilen, „ob und wenn ja inwieweit im Zuge der Sonografie Lichtbilder anzufertigen sind“.
Zurückweisung der außerordentlichen Revision
Dem erstbeklagten Arzt gelang der zu einer positiven Feststellung führende Nachweis, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise auf einen bösartigen Tumor vorlagen. Da sich der Kläger wegen des Unterlassens der sonografischen Bilddokumentation auf eine Dokumentationspflichtverletzung stützte, thematisierte dieser die bestehende Rechtsprechung, derzufolge unspezifische Auffälligkeiten, die eine Nachkontrolle indizieren, zu dokumentieren sind, in der außerordentlichen Revision nicht mehr.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA