Schmerzengeld nach Entlassung gegen Revers?
Intravenöse oder orale Antibiotikagabe?
Der klagende Patient wurde wegen einer Infektion mit Wundheilungsstörung operiert und mittels intravenöser Antibiotikagabe behandelt. Auf eigenen Wunsch und trotz des ärztlichen Hinweises auf die Notwendigkeit einer mindestens zweiwöchigen intravenösen Medikamentenverabreichung, wollte dieser Patient das Krankenhaus dennoch verlassen und wurde deswegen auf eine orale Antibiotikagabe umgestellt.
Rechtmäßiges Alternativverhalten
Laut den Feststellungen hätte der Kläger seinen Entlassungswunsch nicht geändert, auch wenn eine Aufklärung über den – möglichen – genauen Verlauf, der dann auch tatsächlich eingetreten ist, erfolgt wäre. Es konnte daher offen bleiben, ob die Aufklärung über die Notwendigkeit der stationären Behandlung ausreichend war.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Im konkreten Fall (8 Ob 70/19f) wurde daher das begehrte Schmerzengeld in Höhe von ca. Euro 40.000,-- nicht zugesprochen.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA