Schmerzengeld für verbliebenen Fremdkörper nach Operation
Scherenstück verbleibt im Körper
Im Zuge einer Operation am Herzen brach die Spitze der verwendeten Präparierschere in einer Länge von mindestens 1 cm ab, rutschte in die linke Pulmonalvene und verblieb nach erfolglosen Entfernungsversuchen im Körper des klagenden Patienten.
Dieser Fremdkörper hat keine gesundheitlichen Auswirkungen, weder sind mit ihm Schmerzen verbunden noch eine krankheitsbedingte psychische Beeinträchtigung. Dauer- und Spätfolgen sowie das Wandern der Scherenspitze sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Die gegen den Rechtsträger des Krankenhauses erhobene Klage wurde von den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen.
Schmerzengeld aufgrund Produkthaftung
Mit Feststellungsurteil wurde die Haftung für sämtliche zukünftige Schäden rechtskräftig entscheiden. Der OGH (4 Ob 48/16m) sprach zudem von den ursprünglich begehrten Euro 9.500,--, die auf das Produkthaftungsgesetz gestützt waren, Euro 5.000,-- an Schmerzengeld zu. „Bei den Sorgen des Klägers und seiner Ungewissheit wegen der Existenz eines Fremdkörpers handelt es sich daher nicht um psychische Beeinträchtigungen, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen bestehen, sondern vielmehr um die nachvollziehbaren seelischen Folgen einer Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB. Diese Ungewissheit ist unter dem Aspekt seelischer Schmerzen als Akzessorium einer Körperverletzung zu berücksichtigen“, so der OGH.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.