Schlaganfall wegen Pille - Verjährung?
Patientin erleidet Schlaganfall
Eine Patientin klagte die Herstellerfirma einer Anti-Baby-Pille wegen mangelnder Aufklärung über das bestehende hohe Schlaganfallrisiko bei diesem Medikament (OGH 1 Ob 230/17f). Die Begründung war, dass diese Firma aufgrund der Kenntnis dieser Tatsache dieses Präparat nicht vertreiben hätte dürfen. Der im Jahr 2005 erlittene Schlaganfall wurde bereits am 24.05.2005 mit „Posteriorteilinfarkt“ diagnostiziert, wobei dieses Risiko einzig auf die Einnahme der Pille zurückgeführt wurde, „möglicherweise assoziiert mit einer thrombophilen Neigung“. Erst am 25.11.2016 klagte die Patientin auf Schadenersatz.
Verjährung eingetreten
Der Lauf der dreijähriger Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis der Geschädigten über den bestehenden Sachverhalt insoweit, dass sie mit Aussicht auf Erfolg klagen kann. Anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ist zu beurteilen, wann dieser Informationsstand ausreichend ist.
Bereits das Berufungsgericht urteilte, dass die Klägerin schon im Jahr 2005 genügend Kenntnis darüber hatte, dass die Einnahme der Pille der einzige Risikofaktor für den Schlaganfall war. Wegen Verjährung erübrigte sich daher eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA