Schadenersatzanspruch gegen Arzt wegen Behandlungsfehler – Vertragsrechtsschutz
Patient schließt Schadenersatz- und Strafrechtsschutzversicherung ab
Der Kläger schloss eine Versicherung ab, welche Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich, nicht jedoch einen Vertragsrechtsschutz, umfasste.
Schmerzen in der Schulter
Ein Patient war in den Jahren 1996 bis 1998 wegen Schulterbeschwerden in Behandlung bei einem Facharzt für Orthopädie. Im Jahr 2004 war er abermals bei demselben Arzt (auch) wegen anderer Probleme vorstellig und betonte wieder, dass sich die Schmerzen im Schulterbereich nicht besserten. Im Jahr 2009 veranlasste ein anderer Arzt eine Röntgen- und MRT-Untersuchung, wodurch erst die Ursache für die bestehenden Probleme erkannt wurde. Ex post betrachtet war dem Facharzt vorzuwerfen, dass er diese Untersuchungen nicht veranlasst hat.
Der Patient beabsichtigte, aus diesem Grund und auch wegen mangelnder Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden gerichtlich gegen den Arzt vorzugehen. Fraglich war, ob diese Klagsführung von seinem Versicherungsschutz umfasst war.
Ansprüche aus Verletzung des Behandlungsvertrages fallen unter Vertragsrechtsschutz
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen, handelte sich nach Ansicht des OGH (7 Ob 193/14d) nicht um die Geltendmachung eines deliktischen Schadenersatzanspruches (in diesem Fall wäre die Versicherung leistungspflichtig), sondern um die behauptete Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag: Der Patientenklage liegt lediglich zu Grunde, „dass der Arzt seinen Krankheitszustand nicht früher erkannt und daher nicht früher Maßnahmen zu dessen Linderung gesetzt hat“.
Ein deliktischer Schadenersatzanspruch liegt nicht vor, weil der beklagte Orthopäde weder den Patienten ohne dessen Einwilligung behandelt noch eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung begangen hat, da die Schmerzen ohne Mitwirken des Arztes eintraten und fortbestanden.
Die beklagte Versicherung war daher nicht zur Deckung der beabsichtigten Klage des Patienten verpflichtet, weil dieser keine Vertragsrechtsschutzversicherung abgeschlossen hat.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.