Schadenersatz gegen Gynäkologen: Spital als "Streithelfer"
Verlassenschaft klagt Gynäkologen
Ein Facharzt für Frauenheilkunde wurde von den Angehörigen einer wegen Krebs verstorbenen Patientin aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehlers auf Schadenersatz geklagt. Die Haftung wurde zu zwei Drittel bestätigt. Der beklagte Arzt verkündete dem Spital, das die zytologische Befundung durchführte, den Streit, weil dieses nach Ansicht des Gynäkologen falsche Ergebnisse geliefert hat. Weiters brachte der Frauenfacharzt Regressansprüche gegen dieses Krankenhaus ein.
Spital rechtliches Interesse am Prozess des Gynäkologen?
Im konkreten Fall hatte der OGH (5 Ob 130/14z) zu beurteilen, ob das Spital beim ursprünglichen Prozess gegen den Gynäkologen als „Nebenintervenientin“ aufgrund eines eigenen rechtlichen Interesses beitreten darf. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung um einen „Streithelfer“, der sich aufgrund eines eigenen rechtlichen Interesses an einem fremden Prozess unterstützend beteiligt (keine Parteistellung).
Der OGH sah die Nebenintervention des Spitals vor allem aus folgenden Gründen für gerechtfertigt: Ob die für den Beitritt als Nebenintervenient erforderlichen rechtlichen Interessen tatsächlich vorliegen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Ein derartiges Interesse wird dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen des Gynäkologen die Rechtslage des Krankenhauses verbessert oder durch dessen Unterliegen verschlechtert wird (vgl. RIS-Justiz RS0035724 [T3]). Laut Rechtsprechung liegt ein rechtliches Interesse des Spitals dann vor, wenn dem Krankenhaus aufgrund des Prozessverlusts des Arztes Regressansprüchedrohen.
Dem Krankenhaus ist es daher gelungen, sein rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenientin aufgrund des möglichen Regresses des Arztes, bzw. dessen Versicherung, plausibel darzulegen.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.