(Satzung) BAGS-Kollektivvertrag gilt nicht für selbständige Ambulatorien
BAGS-Kollektivvertrag gilt nicht für Krankenanstalten
Der Kollektivvertrag für die Berufsvereinigung von Arbeitgeber für Gesundheits- und Sozialberufe (kurz BAGS-KollV), wurde erstmals im Jahr 2006 zur Satzung erklärt und ist gültig für „Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art,……“, wobei jedoch unter anderem Krankenanstalten ausdrücklich ausgenommen wurden.
Selbständige Ambulatorien sind Krankenanstalten
Der Betreiber des Selbständigen Ambulatoriums für physikalische Therapien war kein Mitglied des Verbands der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und unterlag daher auch nicht unmittelbar dem BAGS-KollV. Da selbständige Ambulatorieneindeutig „Krankenanstalten“ im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs1 Z5 KAKuG) sind, ist auch die Satzung des BAGS-KollV für Dienstnehmer des Selbständigen Ambulatoriums nicht anzuwenden (9 ObA 35/15k).
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.