Rückersatz von Ausbildungskosten
Gemäß § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) werden unter Ausbildungskosten die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für absolvierte Ausbildungen verstanden, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Natur vermitteln, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Ausschlaggebend dafür, ob Ausbildungskosten im Sinne des § 2d AVRAG vorliegen, ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw. ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen. Allfällige Einschulungskosten sind keinesfalls Ausbildungskosten und somit auch nicht durch den Arbeitgeber rückforderbar. Voraussetzung für eine allfällige Rückzahlungspflicht ist allerdings eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Einen Ausbildungskostenrückersatz kann der Arbeitgeber dann nicht geltend machen, wenn das Arbeitsverhältnis durch unbegründete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch Arbeitgeberkündigung beendet wird, es sei denn, dass der Arbeitnehmer durch schuldhaftes Verhalten zur Kündigung begründeten Anlass gegeben hat. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Lösung ist die Rückforderung von Ausbildungskosten prinzipiell zulässig. Weiters zulässig ist die Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts, sofern der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt war. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung hat mit dem Verstreichen der Bindungsdauer anteilig abzunehmen, d. h. eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten, die die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, ausweist, ist nach der Rechtsprechung des OGH nichtig und zur Gänze unwirksam.