Rezepte ausstellen
Nach § 3 Rezeptpflichtgesetz hat ein Rezept folgende Angaben zu enthalten:
- den Namen und Berufssitz des zur Verschreibung Berechtigten;
- den Namen der Person für die das Arzneimittel bestimmt ist;
- den Namen des verordneten Arzneimittels;
- die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
- die Gebrauchsanweisung - bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
- bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
- das Ausstellungsdatum und
- die Unterschrift des Verschreibenden.
Das bedeutet, dass Ärzte auch auf ein leeres Blatt Papier rezeptieren können, sofern die geforderten Angaben enthalten sind. Weiters ist nicht gefordert, dass ein Rezept mit dem Ordinationsstempel versehen ist.