Regelungen zur (Nicht) Eintragung in Ärzteliste verfassungswidrig
VfGH hebt Ärztegesetz in Bezug auf die Ärzteliste teilweise auf
Laut Ärztegesetz hat die ÖÄK die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu untersagen, wenn der eintragungswerbende Arzt die erforderlichen Nachweise (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) nicht erfüllt. Die ÖÄK führt entsprechend einer ärztegesetzlichen Regelung im eigenen Wirkungsbereich die Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste. Diese beiden Bestimmungen des Ärztegesetzes hat der VfGH in einem aktuellen Erkenntnis mit Wirksamkeit 30. Juni 2015 aufgehoben!
Der VfGH hat in derselben Entscheidung weiters ausgesprochen, dass die ärztegesetzlich verankerte Befugnis des Präsidenten zur Versagung der Eintragung in die Ärzteliste als erste und letzte Instanz verfassungswidrig war.
VwGH konsultiert VfGH zur Überprüfung des Ärztegesetzes
Anlassfall für die Entscheidung des VfGH war eine beim VwGH anhängige Beschwerde eines blinden Arztes, dessen Ansuchen um Eintragung in die Ärzteliste seitens der ÖÄK mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen wurde. In einem zweiten vom VwGH zu beurteilenden Fall verweigerte der Präsident die Wiedereintragung einer Ärztin mangels gesundheitlicher Eignung aufgrund kognitiver Defizite sowie mangels Vertrauenswürdigkeit aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung einer Patientin.
Aufgrund dieser Beschwerden stellte der VwGH daher einen Antrag an den VfGH zur Überprüfung der im Zusammenhang mit der Verweigerung der Eintragung in die Ärzteliste relevanten Bestimmungen des Ärztegesetzes.
Begründung
Seit einer Gesetzesnovelle aus dem 2009 (BGBl. I Nr. 144/2009) entscheidet der Präsident der ÖÄK bezüglich der Eintragung in die Ärzteliste, bzw. auch hinsichtlich des Versagens der Eintragung in erster und letzter Instanz, zumal diese Angelegenheiten derzeit gesetzlich dem eigenen Wirkungsbereich der Ärztekammer zugewiesen sind.
Auch andere Interessensverbände erledigen die mit der ÖÄK in Hinblick auf die Eintragung in die Ärzteliste vergleichbaren Handlungen im eigenen Wirkungsbereich (z.B. Rechtsanwaltskammer). Die von der ÖÄK im Zuge des Verfahrens vorgebrachten beinahe unzähligen Argumente für die Beibehaltung der bisherigen Vorgehensweise vermochten den VfGH letztendlich nicht zu überzeugen.
Zentrales Argument des VfGH war, dass der „weisungsfrei zu besorgende Wirkungsbereich jedes Selbstverwaltungskörpers auf Angelegenheiten beschränkt bleiben muss, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen und geeignet sind, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden.“ Die Entscheidung des Präsidenten der ÖÄK über das Versagen der Eintragung in die Ärzteliste als erste und letzte Instanz ist aus seiner Sicht nicht verfassungskonform, zumal das Eintragungsverfahren zwar die Interessen der ÖÄK berühre, aber auch diejenigen der potentiellen Eintragungswerber sowie auch öffentliche Interessen. Für den Eintragungswerber sei „das Eintragungsverfahren nicht mit bloß wirtschaftlichen Reflexwirkungen verbunden, sondern greife unmittelbar in deren Rechtssphäre ein.“ Die Eintragungswerber und damit die in ihrer Rechtssphäre Betroffenen seien jedoch zum Zeitpunkt der – endgültigen – „Entscheidung der ÖÄK (noch) nicht Mitglieder einer Ärztekammer in den Bundesländern und somit kein Mitglied des im Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personenkreises.“
Aus Sicht des VfGH ist das Führen der Ärzteliste als bloß administrative Aufgabe zu verstehen.
Wirksamkeit des VfGH – Erkenntnisses
Die vom VfGH ausgesprochene Frist zur Aufhebung der betroffenen Gesetzesbestimmungen bis zum 30. Juni 2015 hat den Zweck, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine dieser Entscheidung entsprechende gesetzeskonforme Vorgehensweise geschaffen wird.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.