Rechtsschutzversicherung für Ärzte
Im Gegensatz zur Berufshaftpflichtversicherung, die gemäß § 52d Ärztegesetz eine notwendige Voraussetzung für die Ausübung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit darstellt, ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung den Ärzten berufsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Trotzdem entschließen sich viele Ärzte dazu, eine entsprechende Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Wie die Praxis immer wieder zeigt, kann es allerdings auch hier zu unliebsamen Überraschungen kommen, vor allem wenn es um die Abdeckung so genannter immaterieller Schäden (z. B. Rufschädigung) geht, da für diese in aller Regel kein Versicherungsschutz besteht. Es ist daher anzuraten, den Versicherungsumfang vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung genau zu überprüfen. Auch hinsichtlich der Versicherungsprämien gibt es in der Praxis oft erhebliche Unterschiede, weshalb sich das Einholen mehrerer (vergleichbarer) Angebote von verschiedenen Versicherungen durchaus empfiehlt. Eine gewisse Hilfestellung können dabei auch die verschiedenen Vergleichsrechner im Internet sein, allerdings ist dabei aufgrund der vielen unterschiedlichen Versicherungsprodukte auch gewisse Vorsicht geboten.