Rechtliche Neuerungen in der Substitutionsbehandlung
Mit den Änderungen der Suchtgiftverordnung (BGBl. II 485/2009) und der Weiterbildungsverordnung "Orale Substitution" (BGBl. II 487/2009) treten für die Ärzteschaft einige interessante Neuerungen in Kraft, die im Folgenden kurz dargestellt werden. Bei Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, war bisher zwingend eine Zweitmeinung nur von einem Facharzt für Psychiatrie, der zur Substitutionsbehandlung berechtigt ist, einzuholen. Nunmehr ist auch ein Facharzt für Kinder- und Jugend(neuro)psychiatrie, der zur Substitutionsbehandlung berechtigt ist, zur Abgabe einer Zweitmeinung bei unter 18jährigen Patienten berechtigt. Dasselbe gilt für Patienten, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch bei diesen kann die optionale Zweitmeinung neben einem Facharzt für Psychiatrie auch von einem Facharzt für Kinder- und Jugend(neuro)psychiatrie eingeholt werden. Entgegen der ursprünglichen Regelung sind nunmehr Ärzte, die eine Berufsausübung von mindestens 24 Monaten auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung nachweisen können, bis 31. Dezember 2010 berechtigt, Substitutionspatienten ohne die gemäß der Weiterbildungsverordnung orale Substitution vorgeschriebene Aus- und Weiterbildung zu behandeln. Weiters wurde eine gegenüber der Basisausbildung (Gesamtausmaß 40 Einheiten) deutlich reduzierte Basisweiterbildung im Umfang von mindestens 6 Einheiten eingeführt, diese ist jedoch auf die Weiterbehandlung von Patienten beschränkt, die bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellt sind. Das heißt im Klartext, dass hinkünftig all jene Ärzte, die bereits „eingestellte Patienten in der Weiterbehandlung betreuen, nur mehr eine Basisweiterbildung im Umfang von mindestens 6 Einheiten benötigen. Mit der Absolvierung dieser Basisweiterbildung ist eine dreijährige Berechtigung zur Weiterbehandlung bereits „eingestellter“ Patienten verbunden, die genauso wie bei der Absolvierung der Basisausbildung (Gesamtausmaß 40 Einheiten) nach Absolvierung der vertiefenden Weiterbildung (6 Einheiten im Jahr bzw. 18 Einheiten in drei Jahren) um weitere drei Jahre verlängert wird. Auch die reduzierte Basisweiterbildung im Umfang von mindestens 6 Einheiten wird hinkünftig von der MedAk angeboten, die genauen Termine werden sowohl im Fortbildungsprogramm als auch auf der Homepage der MedAk unter www.medak.at noch bekanntgegeben.
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.