Psychisches Leid wegen Erblindung bei der Bewertung von Schmerzengeld stärker zu berücksichtigen
Erblindung aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers praktisch von Geburt an
Ein in der 28. Schwangerschaftswoche geborenes Baby erblindete als Folge der unterbliebenen rechtzeitigen Behandlung zur Gänze, zumal die vom Oberarzt lege artis angeordneten engmaschigen Augenkontrollen im 2. bzw. 3. Lebensmonat nicht durchgeführt wurden. Bei umgehender Therapierung hinsichtlich der Netzhautablösung wäre dem Baby eine Sehleistung von 20 bis 40 % erhalten geblieben. Das Kind musste keine Schmerzen aufgrund der verspäteten Behandlung erleiden.
Folgeprobleme aufgrund der sehr frühen Erblindung
Bis zum 3. Lebensmonat entwickeln sich blinde und sehende Kinder gleich, danach unterscheidet sich jedoch deren Entwicklungsverlauf: Da sehende Kinder bereits mit ca. 3 Monaten aufgrund optischer Anreize nach Gegenständen greifen, hingegen aufgrund akustischer Wahrnehmungen erst mit ca. 9 - 12 Monaten, wird das Explorationsverhalten und die Sprachentwicklung blinder Kinder negativ beeinflusst. Hinsichtlich der sozialen Entwicklung kommt es aufgrund des fehlenden Blickkontaktes zu einer Störung der frühen Beziehungserfahrung und Verhaltensauffälligkeiten treten zunehmend auf. Weiters ist die Entwicklung der Grobmotorik eingeschränkt. Vorwiegend mit dem Einsetzen der Pubertät ist zudem mit psychischen Problemen zu rechnen.
Die Thematik des Verlustes des Augenlichts praktisch von Geburt an ohne körperliche Schmerzen war bisher noch nicht Gegenstand der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes.
Bisherige Judikatur des OGH hinsichtlich Schmerzengeld
Grundsätzlich hängt die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Allerdings ist auch ein objektiver Maßstab ausschlaggebend und zwar in dem Sinn, dass der von der Rechtsprechung “ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt wird.”
Das bisher in Österreich höchste zugesprochene Schmerzengeld betrug € 218.018,50 (unter Berücksichtigung der Inflation entspricht dies heute einem Betrag von ca. 266.000,--) an einen 21-Jährigen aufgrund schwerster Dauerfolgen (hohe Querschnittsymptomatik, künstliche Beatmung bis ans Lebensende usw.).
In bisher zwei Fällen aus den Jahren 1984 und 1986 sprach der Oberste Gerichtshof folgende Schmerzengeldbeträge im Zusammenhang mit dem Verlust des Augenlichts zu: € 58.000,-- an eine 17 - Jährige wegen Erblindung und Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes (aufgewertet entspricht dies nach heutigen Verhältnissen einem Betrag von ca. € 106.000,--) sowie € 51.000,-- an einen 24 - Jährigen, der am linken Auge erblindet ist und am rechten Auge verblieb eine Sehleistung von 10 % (unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes entspricht dies heute einem Betrag von ca. € 87.000,--).
Begründung für den erhöhten Schmerzengeldzuspruch im konkreten Fall
In dieser Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof € 150.000,-- an Schmerzengeld sowie € 15.000,-- an Verunstaltungsentschädigung zu. Begründet wird dies mit den besonderen Umständen des Einzelfalls und zwar dahingehend, dass das Augenlicht praktisch von Geburt an verloren ging und “damit gravierende Nachteile in der persönlichen Entwicklung einhergehen, die in der Folge zu beträchtlichen psychischen Beeinträchtigungen der Lebensperspektiven führen, die über den Umstand der Blindheit als körperliche Beeinträchtigung weit hinausgehen.”
Ganz allgemein ist laut Rechtsprechung bei der Zuerkennung von Schmerzengeldansprüchen “die Komponente des psychischen Leids bei der Bewertung von Dauerfolgen” stärker zu berücksichtigen.