Primararzt entlassen – Kündigung bestätigt
Schwere Verletzung von Aufklärungs- und Dokumentationspflichten
Ein in einer niederösterreichischen Landesklinik beschäftigter Primararzt wurde am 06.12.2010 wegen im Juni 2010 begangener schwerer Aufklärungs- und Dokumentationsfehler entlassen. Am 21.02.2011 sprach der Dienstgeber eine Eventualentlassung aus wegen einer grob sorgfaltswidrigen Behandlung eines Patienten, die auch zum Tod geführt hat. Laut Aussage des betroffenen Arztes sei dieser „wissentlich von einem lehrbuchmäßigen Standardvorgehen abgewichen, weil er dies für richtiger befunden habe“. Aufgrund dieses „Kunstfehlers“ wurde der Primararzt wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Kündigung statt Entlassung
Eine Entlassung setzt voraus, dass es für den Dienstgeber unzumutbar ist, den Arzt weiter zu beschäftigen. Sie ist zudem unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes auszusprechen (die erste Entlassung hat der Dienstgeber zu spät ausgesprochen). Das Berufungsgericht (OGH 8 ObA 31/16s) entschied, dass die einmalige Fehlleistung („Kunstfehler“) des Primararztes nicht als eine derart schwere Verletzung von Dienstpflichten einzustufen sei, die eine Entlassung rechtfertigen würde. Die vom Dienstgeber ausgesprochene Eventualentlassung war daher als Kündigung zu werten, sodass das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, somit bis zum 31.5.2011 aufrecht war.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.