Primar wegen Arbeitszeitüberschreitung verurteilt
Bestellung zum verantwortlich Beauftragten
Ein Primararzt war schriftlich zum verantwortlich Beauftragten zur Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen an seiner Abteilung bestellt worden. Aufgrund lang andauernder Krankenstände zweier Oberärzte, eines überraschenden Wechsels einer Turnusärztin und allgemeiner Urlaubszeit wurde die höchst zulässige Arbeitszeit von 72 Stunden von mehreren Ärzten überschritten. Eine Urlaubssperre wurde nicht ausgesprochen und eine angestrebte Betriebsvereinbarung zur Erhöhung der Arbeitszeiten wurde seitens des Betriebsrates abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung war noch keine Verletzung des Arbeitszeitgesetzes ersichtlich.
Primararzt zu Geldstrafen verurteilt
In erster Instanz wurde der Arzt von der Bezirkshauptmannschaft zu mehreren Geldstrafen verurteilt.
Die Berufungsbehörde hob die erstinstanzliche Entscheidung auf, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Primar die Verletzung dieser Höchstgrenzen „alternativlos“ wegen Pflichtenkollision in Kauf nehmen musste, um die medizinische Versorgung auch weiterhin zu gewährleisten .
Der VwGH (2013/11/0123) vertrat jedoch die Ansicht, dass die Pflicht zur medizinischen Versorgung nicht den Abteilungsleiter, sondern den Rechtsträger treffe. Daher komme dem Primar der oben beschriebene Rechtfertigungsgrund der kollidierenden Handlungspflichten nicht zugute. Diese Arbeitszeitüberschreitungen waren aus Sicht des VwGH auch nicht „alternativlos“, weil trotz Bestehens eines Personalengpasses Urlaube genehmigt worden seien. Zusätzlich bemängelte der VwGH , dass die Kompensation des Personalengpasses durch den Abteilungsleiter, der als leitender Angestellter nicht den Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) unterliege, nicht erwogen wurde.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.