Praxisevaluierung nach ASchG
Allgemeines:
Das ASchG, welches großteils mit 1.1.1995 in Kraft getreten ist, zielt im Wesentlichen auf die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz ab. Dabei soll Gefahren grundsätzlich vorgebeugt werden, wo jedoch Gefahren unvermeidlich sind, sollen die Risken diesbezüglich eingeschränkt werden. Das ASchG nimmt vor allem die Arbeitgeber in ihre Pflicht, darüber hinaus sieht es aber auch Arbeitnehmerpflichten in Form von Gefahren vermeidenden Verhalten sowie der Mitwirkung am Gefahrenschutz vor (§ 15 ASchG).
Ärzte werden dabei im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes nicht nur als Arbeitsmediziner erfasst, sondern natürlich auch als Arbeitgeber in ihren eigenen Ordinationen. Dies führt dazu, dass sie sämtlichen gesetzlichen Arbeitgeberpflichten unterliegen. Eine wesentliche Pflicht der Ärzte als Arbeitgeber liegt dabei in der sogenannten Evaluierungspflicht gemäß § 4 ASchG. Unter Evaluierung wird die Erfassung sowie die Auswertung von Belastungsdaten und Gefährdungen von Arbeitnehmern in den jeweiligen Arbeitsbereichen verstanden. Weiters wird die Festlegung von Maßnahmen gegen diese Gefahren und die Dokumentation dieses Prozesses in den sogenannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten davon erfasst.
Gemäß § 4 Abs. 1 umfasst die Ermittlung und die Beurteilung der Gefahren für die Arbeitnehmer vor allem folgende Punkte:
1. Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
2. Die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
3. Die Verwendung von Arbeitsstoffen
4. Die Gestaltung der Arbeitsplätze
5. Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken
6. Der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer
Gemäß § 4 Abs. 2 ASchG sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren:
Gemäß § 3 Abs. 2 ASchG haben sich Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zu informieren. Als Quellen möglicher Gefährdungen sind vor allem das Verwenden gefährlicher Arbeitsstoffe (§ 40 ASchG) und Arbeitsmittel (§ 41 ASchG) zu berücksichtigen. Aber auch elektrische Anlagen und Betriebsmittel können ebenso ein Gefährdungspotenzial darstellen wie Lärm und unergonomisch gestaltete Arbeitsplätze. Im Zuge der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Die festgelegten Maßnahmen sind in weiterer Folge auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, wobei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben ist. Gemäß § 4 Abs. 5 ASchG hat eine Überprüfung und eventuell auch eine Anpassung insbesondere in folgenden Fällen zu erfolgen:
- Nach Unfällen,
- bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,
- bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
- bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2
- und auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
Es können für die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und auch für die Festlegung der dementsprechend notwendigen Maßnahmen geeignete Fachleute herangezogen werden.
Dokumentation:
Gemäß § 5 ASchG ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in einer Art und Weise schriftlich festzuhalten, die der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren tatsächlich entspricht.
Grundsätze der Gefahrenverhütung:
§ 7 ASchG legt fest, dass ein Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, der Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen, die dem Schutze der Arbeitnehmer dienen sollen, gewisse Grundsätze einzuhalten hat:
Grundsätze der Gefahrenverhütung sind die Vermeidung von Risiken, die Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken, die Gefahrenbekämpfung an der Quelle, die Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, die Berücksichtigung des Technikstandes, die Ausschaltung bzw. Verringerung von Gefahrenmomenten, die Planung und Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Bedingungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz, der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes und die Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
Informations- und Unterweisungspflichten:
Es besteht darüber hinaus gemäß § 12 ASchG die Pflicht des Arbeitgebers, für eine ausreichende Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Dabei ist zu beachten, dass diese Information vor der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers zu erfolgen hat.
Arbeitgeber sind gemäß § 14 AschG weiters verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung ihrer Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Diese Unterweisung hat während der Arbeitszeit stattzufinden. Falls es erforderlich ist, sind für die Unterweisung geeignete Fachleute heranzuziehen.
Pflichten der Arbeitnehmer:
Umgekehrt sind Arbeitnehmer gemäß § 15 ASchG verpflichtet, entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen. Es ist den Arbeitnehmern auch gemäß § 15 Abs. 4 ASchG untersagt, dass sie sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgifte in einen Zustand versetzen, der andere Personen in weiterer Folge gefährden könnte. Abschließend ist noch auf § 15 Abs. 8 ASchG hinzuweisen, wo festgelegt ist, dass die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften berühren.
Anmerkung Ärztliches Qualitätszentrum: Externe Begehung durch die AUVA, kostenloser Service für Kleinunternehmer, bitte informieren Sie sich unter www.auva.at und www.eval.at
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.