Pränataldiagnostik: OGH verneint Schadenersatz
Organscreening ohne Diagnosefehler
Im Rahmen der in der 20. und 21. Schwangerschaftswoche durchgeführten Organscreening-Untersuchungen wurden einer Absolventin des Medizinstudiums jeweils unauffällige Befunde mitgeteilt. Tatsächlich litt das Kind jedoch an einem schweren Herzfehler, der jedoch nur bei der Darstellung der Ausstrohmbahnen des Herzens, die lagebedingt nicht möglich war und zudem bei dieser Untersuchung („Vier-Kammer-Blick“) auch nicht gefordert wird, erkennbar ist.
In der 28./29. Schwangerschaftswoche stellte ein spezialisierter Pränataldiagnostiker sowohl den schweren Herzfehler als auch eine weitere Fehlbildung fest. Laut Aussagen der Eltern hätten sich diese bei der früheren Kenntnis der Fehlentwicklungen für eine Abtreibung – diese wäre jedoch auch noch in der 28./29. Schwangerschaftswoche straffrei möglich gewesen - entschieden. Das Kind verstarb 1 1/2 Monate nach der Geburt.
Die Eltern des Kindes klagten daraufhin Schadenersatz (Fahrt- und Parkkosten, Behandlungskosten während der Schwangerschaft, Kosten für psychologische Behandlung, Trauerschaden, Verdienstentgang durch Verlust einer Führungsposition, frustrierte Aufwendungen für das Kind, etc.) in der Höhe von ca. Euro 400.000,-- ein.
Verletzung ärztlicher Pflichten
Der OGH (8 Ob 54/14w) führte diesbezüglich aus, dass die pränatale Diagnostik vor allem der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes diene. Der Zweck liege auch darin, den Eltern im Fall einer drohenden schwerwiegenden geistigen oder körperlichen Behinderung eine sachgerechte Einschätzung und Reaktion zu ermöglichen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, handelt es sich um keinenärztlichen Diagnosefehler.
Allerdings hätte die Ärztin aufgrund der Fehlbildung des ersten Kindes, das an einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte leidet, und der bestehenden Bluterkrankung der Mutter, das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft erkennen müssen. Eine lege artis handelnde Ärztin hätte in diesem Fall an ein Zentrum für Pränataldiagnostik überwiesen, weswegen der konkret behandelnden Ärztin eine Pflichtverletzungaus dem Behandlungsvertrag(Aufklärungs-/Beratungsfehler) anzulasten ist. Da die Eltern jedoch im Zuge einer weiteren Untersuchung tatsächlich Kenntnis von der Behinderung erlangt haben, wurde der Kostenersatz verneint.
(Unterhalts)Kosten bei ärztlichem Fehlverhalten ersatzfähig
Aus der Entscheidung des OGH geht jedoch hervor, dass nicht nur Unterhaltskosten (wie schon in mehreren Entscheidungen zugesprochen wurde, bekannt unter dem Ausdruck „wrongful birth“), sondern bei entsprechendem Nachweis auch sonstige in Zusammenhang mit der Geburt anfallende Kosten bei ärztlicher Pflichtverletzung zustehen. Im konkreten Fall konnte allerdings nicht bewiesen werden, dass aufgrund der verspäteten Kenntnis des schweren Herzfehlers (zusätzliche) Kosten / Schäden entstanden sind, weswegen die Arzthaftung und damit auch der Kostenersatz verneint wurden.
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Mag. iur. Barbara Hauer, PLL. M.