Pflegefreistellung
Allgemeines:
Bei einer sogenannten Pflegefreistellung, welche umgangssprachlich auch „Pflegeurlaub“ genannt wird, handelt es sich um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen. Jeder Arbeitnehmer, der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis steht, hat darauf Anspruch. Während der Pflegefreistellung hat der betreffende Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts.
Gesetzliche Vorschriften, aber auch Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, die den Anspruch auf Pflegefreistellung günstiger regeln, sind erlaubt. Jedoch dürfen diese keine strengeren Vorschriften als die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen. Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich (Stand 1.1.2007) verweist in § 10 auf die gesetzlichen Grundlagen des § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz (AngG) und § 16 Urlaubsgesetz (UrlG) und übernimmt somit die gesetzlich vorgegebenen Regelungen.
Pflegefreistellung:
Man unterscheidet zwei Formen der Pflegefreistellung:
- Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 1 Z 1 UrlG)
- Seit 1.01.2013 entfällt bei leiblichen Kindern die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes. Ebenso gebührt Pflegeurlaub auch für die leiblichen Kinder des Ehegatten oder Lebensgefährten ("Patchwork").
- Pflegefreistellung wegen der notwendigen Betreuung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) infolge des Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat oder aus Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis Z 4 Mutterschutzgesetz nachweislich verhindert ist (§ 16 Abs. 1 Z 2 UrlG)
- Neu ist seit 01.01.2013 die so genannte Begleitungsfreistellung für unter 10-jährige Kinder im Rahmen eines stationären Aufenthaltes (nähere Details finden Sie im Artikel von Fr. Dr. Leitner vom 2. Februar 2013).
Pflegefreistellung gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 Urlaubsgesetz:
Sowohl akute, plötzlich auftretende Erkrankungen als auch chronische Leiden eines nahen Angehörigen rechtfertigen eine Pflegefreistellung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 UrlG. Die Erkrankung des nahen Angehörigen muss in einem solchen Ausmaße gegeben sein, dass dieser sich nicht selbst überlassen werden kann und somit pflegebedürftig ist. Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. Jedenfalls ist Pflegebedürftigkeit noch nicht erreicht, wenn bloße Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bzw. sich jemand im Krankenstand befindet. Die Notwendigkeit der Pflege hängt natürlich auch von der Art und Intensität der Krankheit, dem Alter des Erkrankten und anderen maßgeblichen Umständen ab. Da ein Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsverhinderung zu vermeiden, muss er grundsätzlich alle Vorkehrungen treffen, damit es trotz aller Umstände zu keiner Dienstverhinderung kommt.
Unter einem nahen Angehörigen versteht der Gesetzgeber den Ehepartner bzw. Lebensgefährten, Personen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind und Wahl- bzw. Pflegekinder.
Ein gemeinsamer Haushalt ist dann gegeben, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und seinem pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht.
Pflegefreistellung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 Urlaubsgesetz:
Bei dieser Form der Pflegefreistellung ist das Kind des Arbeitnehmers nicht erkrankt, sondern die bisherige Betreuungsperson steht nicht mehr zur Verfügung. Im Gesetzestext sind explizit die Gründe gemäß § 15d Abs. 2 Z 1 bis Z 4 Mutterschutzgesetz (Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe und schwere Erkrankung der Betreuungsperson) angeführt, welche eine Pflegefreistellung nach § 16 Abs 1 Z 2 UrlG rechtfertigen.
Anspruch, Meldung und Dauer der Pflegefreistellung:
Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht für einen Arbeitnehmer sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Jeder Arbeitnehmer ist allerdings verpflichtet, seinem Arbeitgeber von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung unverzüglich zu informieren. Da das Gesetz keine bestimmte Form für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen und der Kindesbetreuung verlangt, ist der jeweilige Grund vom Arbeitnehmer lediglich glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, als Nachweis eine ärztliche Bestätigung zu verlangen.
Nach den Bestimmungen des § 16 UrlG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf insgesamt eine Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr. Dabei kann die Pflegefreistellung auch tageweise, oder aber nur stundenweise beansprucht werden. Wird allerdings seitens des Arbeitnehmers dieser Anspruch binnen eines Jahres nicht zur Gänze ausgeschöpft, erfolgt keine Übertragung des Restanspruchs auf das folgende Arbeitsjahr. Während der Zeit der Pflegefreistellung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf jenes Entgelt, welches ihm gebührt hätte, hätte er in der betreffenden Zeit gearbeitet.
Erweiterte Pflegefreistellung:
Eine Sonderform der Pflegefreistellung sieht das Gesetz in der sogenannten „erweiterten Pflegefreistellung“ gemäß § 16 Abs. 2 UrlG vor. Gemäß dieser Bestimmung hat der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstmaß einer weiteren Arbeitswoche pro Arbeitsjahr, wenn
- es sich um die notwendige Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes handelt und dieses
- das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
- der Anspruch auf die erste Woche Pflegefreistellung bereits verbraucht wurde und kein sonstiger Anspruch (z. B. aus Kollektiv- oder Arbeitsvertrag) auf eine Entgeltfortzahlung besteht.
Dieser Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefreistellung besteht allerdings nur dann, wenn das Kind des Arbeitnehmers erneut erkrankt. Ist es hingegen durchgehend zwei Wochen krank, besteht dieser Anspruch gemäß § 16 Abs. 2 UrlG nicht. Sind beide Wochen pro Arbeitsjahr verbraucht, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf eine Pflegefreistellung. Er kann jedoch gemäß § 16 Abs. 3 UrlG zur Pflege des erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, den Urlaub einseitig antreten. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Erholungsurlaub grundsätzlich des Einvernehmens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf. Die Dauer dieses „Pflegeurlaubes“ richtet sich allein nach den noch offenen Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers im Kalenderjahr.
Abschließend sei noch angemerkt, dass für Sie als Arbeitgeber natürlich die Entlassung eines Mitarbeiters absolut gerechtfertigt ist, wenn dieser bewusst falsche Angaben gemacht hat, um zu einer Pflegefreistellung zu kommen.
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.