Persönlicher Feiertag im Arbeitsruhegesetz (ARG)
Durch diese Entscheidung war der Österreichische Gesetzgeber nämlich zu einer gesetzlichen Neuregelung gezwungen, diese ist am 22. März in Kraft getreten und sieht im Detail wie folgt aus:
Die bisherige Bestimmung des § 7 Abs. 3 ARG, wonach für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche auch der Karfreitag ein gesetzlicher Feiertag ist, wurde nunmehr zur Gänze gestrichen, stattdessen wurde der neue „persönliche Feiertag“ gemäß § 7a ARG eingeführt. Demnach kann unabhängig von der jeweiligen Konfession ein Arbeitnehmer einen Urlaubstag pro Jahr einseitig zu seinem „persönlichen Feiertag“ bestimmen, wohingegen in allen anderen Fällen jeder Urlaub einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite bedarf.
Voraussetzung für diesen einseitigen Urlaubsantritt ist, dass dieser spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich beim Arbeitgeber bekannt gegeben wird. Binnen der ersten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Neuregelung sieht die Übergangsbestimmung des § 33 Abs. 29 ARG vor, dass für die schriftliche Bekanntgabe des „persönlichen Feiertags“ beim Arbeitgeber nicht die dreimonatige sondern lediglich eine zweiwöchige Frist gilt.
Für den Fall, dass der „persönliche Feiertag“ auf Ersuchen des Arbeitsgebers freiwillig nicht zum bekanntgegebenen Zeitpunkt konsumiert wird, sieht § 7a Abs. 2 ARG vor, dass für die geleistete Arbeit an diesem Tag zwar das doppelte Entgelt gebührt, damit allerdings der Anspruch auf den einseitigen Urlaubsantritt in diesem Urlaubsjahr verbraucht ist. Eine Mitnahme des Anspruches auf einseitigen Urlaubsantritt in das nächste Urlaubsjahr ist ausgeschlossen, daher kann dieser Anspruch nicht kumuliert werden. Der Urlaubstag an sich geht dadurch allerdings nicht verloren.
Der Bundesgesetzgeber hat darüber hinaus angeordnet, dass Regelungen in Kollektivverträgen und/oder Betriebsvereinbarungen, die einen Feiertagsanspruch für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften vorsehen, nunmehr unwirksam sind. In unserem Bereich betrifft dies vor allem den Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten auf Arbeitgeberseite, auf Dienstnehmerseite die entsprechenden Regelungen in diversen Betriebsvereinbarungen.
Neben dem Bundesgesetzgeber hat auch der oberösterreichische Landesgesetzgeber in Form des Oö. Dienstzeitanpassungsgesetzes 2019, welches am 13. April 2019 in Kraft getreten ist, entsprechend reagiert, wobei in den diversen Landesgesetzen (Oö. Landesbeamtengesetz, Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, etc.) im Wesentlichen die bundesgesetzliche Regelung Anwendung findet. Im Unterschied zu dieser kann allerdings bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen auch eine einseitige Anordnung des Dienstgebers zur Dienstverrichtung erfolgen, wofür dem betroffenen Dienstnehmer auch das doppelte Entgelt gebührt.
Mag. Christoph Voglmair, LL.M.