Pensionsversicherungsanstalt entlässt Arzt
Entlassung wegen Patientenbehandlung während Arbeitsunfähigkeit
Ein bei einer Pensionsversicherungsanstalt in Teilzeit als Gutachter beschäftigter Arzt wurde ca. 2 Wochen nach Beendigung seines Krankenstandes entlassen. Während seiner wegen eines Infektes bestehenden Arbeitsunfähigkeit behandelte er mehrere Patienten in seiner Ordination. Der Arzt bekämpfte die Beendigung seines Dienstverhältnisses und begehrte die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu, die Entlassung für unwirksam zu erklären. Das Erstgericht wies das Klagebegehren in allen Punkten ab, das Berufungsgericht hingegen gab dem klagenden Arzt Recht und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klagstattgabe ab. Im dritten Rechtsgang war das Verfahren auf die Frage, ob dem Arzt aufgrund der für ihn geltenden Dienstordnung ein erhöhter Kündigungsschutz zukomme, beschränkt. In der Berufungsentscheidung sei bereits bindend entschieden worden, dass der Arzt durch sein Verhalten keinen Entlassungsgrund verwirklicht hätte.
Erhöhter Kündigungsschutz laut Dienstordnung DO.B?
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt wandte sich mittels außerordentlicher Revision an den OGH (9 ObA58/22b), welcher dieser Folge gab. Somit wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Aufgrund der teilweisen Beurteilung im Rahmen der Dienstbeschreibung mit „wenig zufriedenstellend“ war fraglich, ob der Arzt über einen erhöhten Kündigungsschutz gemäß der Dienstordnung DO.B verfügte. Mit dem festgestellten Verhalten während des Krankenstandes wurde ein Entlassungsgrund nicht verwirklicht. Ob die Kündigung dennoch wirksam war, hängt davon ab, ob ein erhöhter Kündigungsschutz entsprechend der Voraussetzungen der DO.B gegeben ist. Der Kläger hat die gegenständliche „wenig zufriedenstellende“ Dienstbeurteilung beeinsprucht, allerdings wurde dieser Einspruch über einstimmige Empfehlung der Schlichtungskommission abgelehnt und die Bewertung blieb wie vorher.
Begründung des Einspruches gegen die Beurteilung zwingend?
Laut OGH war eine Vergleichbarkeit mit dem vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung des OGH (4 Ob 147/82) nicht gegeben, weil im vorliegenden Fall die Gesamtbeurteilung nicht abgeändert und somit auch keine neue Beurteilung erfolgte. Eine vom Kläger geforderte Begründung des abgelehnten Einspruches gegen die Dienstbeurteilung war daher nicht (unbedingt) erforderlich, sodass diese Dienstbeschreibung formal wirksam wurde.
Berufungsgericht erneut befasst
„Eine Denkgesetzwidrigkeit oder Unschlüssigkeit der Begründung ist hier nach Maßgabe der vorliegenden Dienstbeurteilung nicht gegeben. Soweit der Kläger im Übrigen, das heißt hinsichtlich einer eine Sittenwidrigkeit begründenden Unsachlichkeit der Dienstbeschreibung, bereits in seiner Berufung die Verletzung von Verfahrensvorschriften und sekundäre Verfahrensmängel geltend machte, hat das Berufungsgericht dazu aufgrund seiner Rechtsansicht noch nicht Stellung genommen. Das Berufungsurteil war daher zu diesem Punkt aufzuheben und dem Berufungsgericht eine Behandlung der bezughabenden Berufungsausführungen aufzutragen“, so der OGH.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA