Patientin stürzt vor Ordination - Arzt haftet
Unfall vor Ordination eines Augenfacharztes
Beim Zugang zur Ordination eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie war die sonst ebene Fläche durch eine nicht einfach zu erkennende und optisch nicht hervorgehobene Stufe unterbrochen. Die Klägerin stürzte und zog aufgrund dieses Unfalls sowohl den Arzt als auch den Hauseigentümer zur Rechenschaft.
Gefahrenquelle für Arzt und Hauseigentümer erkennbar
Unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur führte der OGH (7 Ob 215/20y) zusammengefasst Folgendes aus:
- Der Augenfacharzt hatte aufgrund des bestehenden Behandlungsvertrages und der damit einhergehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten für einen gefahrlosen Zu- und Abgang zur Ordination zu sorgen, zumal diese bestehende Gefahr unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt für ihn auch voraussehbar war.
- Der Hauseigentümer war aufgrund der ihn treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, einen gefahrlosen Zugang auch für Personen ermöglichen, welche mit den Besonderheiten des Hauses, konkret der bestehenden Stufe, nicht bestens vertraut waren.
- Die Anforderungen an die gebotene Sorgfalt dürfen auch nicht überspannt werden, wobei dieser Maßstab anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend, dass die Klägerin aufgrund des doch erheblichen Niveauunterschiedes an einer unüblichen Stelle nicht mit einem Sturz rechnen musste und die Beklagten die Gefahrenquelle mit einfachen und auch kostengünstigen Hilfsmitteln hätten entschärfen können, waren für den OGH nicht korrekturbedürftig.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA