Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der bestimmte medizinische (Behandlungs)methoden abgelehnt werden, für den Fall, dass der Patient nicht mehr selbst einsichts- und urteilsfähig ist.
Welche Arten von Patientenverfügungen gibt es und worin liegt der Unterschied?
Bei einer verbindlichen Patientenverfügung ist der Arzt zwingend an deren Inhalt gebunden, auch wenn dadurch Gefahr für Leib und Leben des Patienten eintritt. Bei der beachtlichen Patientenverfügung verbleibt ein Spielraum für die ärztliche Entscheidung anhand der Gesamtumstände im Einzelfall.
Wie erkennt der Arzt eine verbindliche Patientenverfügung?
- muss vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Juristen der Patientenvertretung errichtet worden sein
- muss den Nachweis einer ärztlichen und rechtlichen Aufklärung enthalten
- muss konkrete Angaben enthalten, welche medizinischen Methoden bei Vorliegen welcher Umstände abgelehnt werden
- muss die Angabe des Errichtungsdatums erhalten und darf nicht älter als 5 Jahre sein
Jede Patientenverfügung, die eines dieser Kriterien nicht erfüllt, gilt als beachtliche Patientenverfügung.
Wo erhalten Ärzte oder Patienten Unterlagen und nähere Informationen zur Patientenverfügung?
Bei der Patienten- und Pflegevertretung des Landes OÖ Tel 0732-7720-14215, den Rechtsanwälten und Notaren und bei der Patientenservicestelle der Ärztekammer für OÖ Tel 0810 200 216. Dort erhalten Sie im Übrigen auch das entsprechende Formular.
Muss der Arzt nach einer Patientenverfügung suchen?
Nein, es ist Aufgabe des Patienten sicherzustellen, dass die Patientenverfügung dem Arzt zur Kenntnis gelangt. Kommt der Arzt daher zu einem Notfall, wird er unverzüglich notfallmedizinische Handlungen einleiten und nicht nach der Patientenverfügung suchen. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Arzt weiß, dass eine Patientenverfügung vorliegt, die notfallmedizinische Behandlungen ausdrücklich ausschließt.
Was hat der Arzt bei der Errichtung einer Patientenverfügung zu beachten?
Voraussetzung für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist unter anderem eine ärztliche Aufklärung. Darin ist der Patient vor allem über jene Behandlungsmethoden aufzuklären, die er konkrete ablehnen möchte. Vor allem ist der Patient über die Folgen der Ablehnung genau in Kenntnis zu setzen. Im obgenannten Formular sind dafür eigene Felder zum Ausfüllen vorgesehen. Mit dem vom Arzt ausgefüllten Feldern kann der Patient dann die Patientenverfügung bei Rechtsanwalt/Notar/Patientenvertretung errichten lassen.
Ist die Tätigkeit des Arztes bei der Errichtung der Patientenverfügung kostenpflichtig?
Ja, die Errichtung stellt keine Kassenleistung dar. Als Empfehlungstarif wurde von der Öst. Ärztekammer ein Tarif von € 120,-- je angefangener halben Stunde festgelegt. Dazu kommen dann noch die Kosten des Rechtsanwaltes/Notares. Die Patientenvertretung erbringt ihre Leistung derzeit kostenlos.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Patientenverfuegung_Formular_elektronisch_2014
Patientenverfuegung_Formular_haendisch_2014
Mag. Nikolaus Herdega, MSc.