Patientenbefragungen und Auskunftspflicht des Vertragsarztes bei Schiedsverfahren
Die Gesamtverträge der Sozialversicherungsträger mit dem Hauptverband sehen eine gegenseitige Unterstützungspflicht sowohl der Sozialversicherungsträger als auch der Vertragsärzte vor. In Bezug auf die kassenrechtlichen Schiedsverfahren bedeutet dies eine gegenseitige Auskunftspflicht über die Honorarabrechnung. Laut ÄrzteG sind Mitteilungen an die Sozialversicherungen zur Wahrnehmung deren Aufgaben von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht ausgenommen. Entgegen anderer Lehrmeinungen (vgl Mosler, Rechtsfolgen unwirtschaftlicher Leistungserbringung, ZAS 2000, 5; Bestätigung des Rechtes der Einsichtnahme in Röntgenbilder, LBK Salzburg 29.1.1993 = SSV-NF 8/ B 1) besteht jedoch meines Erachtens kein Recht und damit auch keine Pflicht des Vertragsarztes, die Sozialversicherungsträger in die ärztliche Dokumentation Einsicht nehmen zu lassen, zumal die ärztliche Dokumentationspflicht viel umfassender ist als jene Teilbereiche, die für die Überprüfung der Honorarabrechnung und damit für die Wahrnehmung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger relevant sind.
Zulässigkeit und Form von Patientenbefragungen
Nach der Rechtsprechung sind Patientenbefragungen zur Überprüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Honorarabrechnungen grundsätzlich zulässig, sofern den gesamtvertraglichen Regelungen nicht widersprochen wird. In den Gesamtverträgen finden sich diesbezügliche Regelungen und dürfen daher weder das Ansehen noch die Leistungen des Vertragsarztes gegenüber den Anspruchsberechtigten herabgesetzt werden. Diesen Ansprüchen müssen daher sowohl die Patientenfragebögen als auch die persönlichen oder fernmündlichen Gespräche von Mitarbeitern des Sozialversicherungsträgers mit den Anspruchsberechtigten gerecht werden, wobei selbst dann die Aussagekraft von Patientenbefragungen nicht überbewertet werden darf.
Wesentliche Ergebnisse einer Studie (vgl Grausgruber, Wahrnehmen und Erinnern von Arzt-Patienten-Interaktionen, aufliegend in der Ärztekammer für OÖ) waren, dass sich 27 % von insgesamt 1.750 an dieser Studie teilnehmenden Patienten trotz entsprechender Aufklärung über die ärztliche Untersuchung, die teilweise sogar mittels Unterschrift des Patienten bestätigt wurde, nicht mehr richtig erinnern konnten, ob bestimmte Untersuchungen gemacht wurden oder nicht. Die Gründe dafür reichen vom einfachen „Vergessen“, welche Untersuchungen durchgeführt wurden, bis hin zur Angabe von Untersuchungen, die tatsächlich nicht oder nicht in diesem Umfang statt gefunden haben oder die Patienten konnten sich nicht mehr genau erinnern, ob bzw. welche ärztlichen Leistungen durchgeführt wurden. Zwischen dem Erinnerungszeitraum und dem Erinnern bzw. Vergessen besteht zwar kein bedeutender, aber immerhin ein geringer Zusammenhang. Die Auswertung nach Altersgruppen zeigte, dass Frauen mittleren Alters über eine höhere Erinnerungsleistung verfügten. Diese wird von unterschiedlichen Faktoren, wie beispielsweise Alter, Stress, Angst, allgemeine Merkfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit bei der Wahrnehmung usw. beeinflusst. In Anbetracht dieser Faktoren muss daher bei allfälligen Patientenbefragungen sorgfältig überlegt werden, wie viele und welche Patienten befragt werden, auf welche Art und Weise und durch wen die Befragung erfolgt und selbst dann sind die Ergebnisse bzw. deren Aussagekraft sehr kritisch zu hinterfragen.
Mag. Barbara Hauer, PLL.M.