Patient und Sachwalter – wer entscheidet?
Grundsätzlich kann nur der Patient selbst seine Zustimmung zu medizinischen Behandlungen geben. Fehlt ihm jedoch die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, wird ihm oft ein Sachwalter zur Seite gestellt. Die Entscheidung, ob jemand besachwaltet wird oder nicht, trifft das so genannte Pflegschaftsgericht, das ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Eine Sachwalterschaft anregen kann jeder, mithin auch der behandelnde Arzt genauso wie beispielsweise die Angehörigen. Wird ein Sachwalter bestellt, benennt das Gericht auch dessen Aufgabenbereich. Dabei können dem Wirkungskreis des Sachwalters entweder alle Angelegenheiten der betroffenen Person zugeordnet werden oder bestimmte Gattungen (etwa medizinische Angelegenheiten) oder die Bestellung erfolgt nur für eine bestimmte Angelegenheit. Vordringlich soll eine nahe stehende Person zum Sachwalter bestellt werden. Ist ein Sachwalter bestellt, dann haben die nahen Angehörigen keinerlei Vertretungsrechte in den von der Sachwalterschaft umfassten Bereichen. Aufrecht bleiben jedoch die Bestimmungen in einer allfälligen Patientenverfügung, gegenteilige Anweisungen des Sachwalters wären unwirksam.
Der Sachwalter hat bei seinen Entscheidungen das Wohl der besachwalteten Person zu wahren. Sollten Sie als Arzt daher zur Überzeugung gelangen, dass der Sachwalter Entscheidungen trifft, die gegen das Wohl gerichtet sind, oder dass notwendige Entscheidungen gar nicht getroffen werden, dann können Sie jederzeit das Pflegschaftsgericht anrufen.
Ist für einen Patienten ein Sachwalter bestellt und sind bei diesem Patienten medizinisch notwendige Schritte zu setzen, dann ist zu prüfen, ob die Reichweite der Sachwalterschaft auch medizinische Angelegenheiten umfasst. Ist dies der Fall und ist der Patient hinsichtlich der konkret geplanten medizinischen Maßnahme nicht einsichts- und urteilsfähig, dann darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn der Sachwalter dieser Maßnahme ausdrücklich zugestimmt hat. Handelt es sich um eine Behandlung mit schwereren Folgen, also etwa größere operative Eingriffe, Medikamente, die einen Eingriff in die Persönlichkeit darstellen und Ähnliches, dann reicht die Zustimmung des Sachwalters alleine nicht aus, sondern es muss entweder
- die Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes zusätzlich eingeholt werden oder
- ein vom behandelnden Arzt unabhängiger
Arzt (darf nicht derselben Fachabteilung im selben Krankenhaus angehören) bestätigt, dass beim betroffenen Patienten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht gegeben ist und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung des Wohls des Patienten erforderlich ist.
Lehnt der nicht einsichts- und urteilsfähige Patient die Behandlung ab, dann ist in jedem Fall die Zustimmung des Gerichtes einzuholen. Lehnt der Sachwalter die Durchführung einer medizinisch notwendigen Maßnahme ab und gefährdet damit das Wohl des Patienten, dann kann der Arzt das Pflegschaftsgericht anrufen. Dieses kann entweder die Zustimmung anstelle des Sachwalters erteilen oder einen neuen Sachwalter bestellen.
Darüber hinaus enthält das Gesetz nunmehr auch ausdrücklich eine so genannte „Gefahr-im-Verzug-Klausel“. Ist eine medizinische Maßnahme notwendig und so dringlich, dass damit nicht zugewartet werden kann, bis der Sachwalter bestellt ist oder dieser oder das Gericht zugestimmt hat, da dadurch das Leben der betreffenden Person gefährdet werden würde, kann die Behandlung durch den Arzt auch ohne Zustimmung durchgeführt werden. In Krankenanstalten kommt die Entscheidung darüber dem Abteilungsleiter oder dem ärztlichen Leiter zu. Mit dem mit 1.7.2007 in Kraft getretenem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz werden nicht nur die Regelungen der Sachwalterschaft neu definiert, sondern vor allem neue Instrumente geschaffen.
Mag. Nikolaus Herdega, MSc.