Ordination darf nicht als „Klinik“ bezeichnet werden
Arzt bezeichnet Ordination als „Klinik“ oder „Augenklinik“
Ein Facharzt für Augenheilkunde betrieb eine Ordination am Standort einer von der Klägerin betriebenen Krankenanstalt und verwendete im Zusammenhang mit seinen ärztlichen Tätigkeiten - unter anderem auf seinen Websites - Begriffe wie „Klinik“ oder „Augenklinik“.
„Klinikbegriff“ irreführend
Die Vorinstanzen kamen zum Ergebnis, dass trotz fehlender gesetzlicher Definition unter dem Begriff „Klinik“ keine fachärztliche Ordination, sondern eine Krankenanstalt zu verstehen sei. In rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich auszuführen, dass „Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, mit der Wirklichkeit übereinstimmen müssen.“
„Klinikbegriff“ darf nicht verwendet werden
Der OGH (4 Ob 134/15g) befürwortete die Entscheidung der Gerichte, sodass der beklagte Facharzt bei seinen ärztlichen Tätigkeiten keine Bezeichnungen wie „Augenklinik“ oder „Klinik“ führen darf.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.