
Optikerklage gegen Augenarzt fehlgeschlagen
Augenfacharzt empfiehlt bestimmten Optiker
Ein Optiker klagte einen Augenfacharzt auf Unterlassung, seine Patienten an einen bestimmten Augenoptikerbetrieb zu verweisen. Die Gerichte stellten fest, dass der Arzt auf Frage der Patienten in der Regel nicht den klagenden Optiker, sondern einen anderen Optometristen im Ort empfahl. Die klagende Partei setzte einen Detektiv ein und auch diesen verwies der Arzt auf die Frage „wo er am besten hingehen soll“ an den anderen Optiker. Der Beweggrund für derartige Empfehlungen war das Patientenwohl und der Augenfacharzt zog keinen Nutzen aus diesen.
Zulässigkeit der sachlichen Information des Augenfacharztes
Der OGH (4 Ob 133/16m) verwies zu Recht auf die derzeit gültige Werberichtlinie der zufolge im Gegensatz zur Vorgängerregelung eine sachliche, wahre und das Ansehen der Ärzteschaft nicht beeinträchtigende Information über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige Medizinprodukte sowie über deren Hersteller und Vertreiber ausdrücklich erlaubt ist.Unzulässig ist daher „nur“ die Werbung, wobei diese „Grenze erst bei einem ungefragten Empfehlen bestimmter Betriebe oder bei sachfremden Motiven – insbesondere bei einem finanziellen Interesse – überschritten sein wird“. Der Arzt handelte daher im Interesse der Patienten und nicht zu seinem eigenen Vorteil.
Zudem stellte der OGH klar, dass der Augenfacharzt nicht zur Gleichbehandlung aller im Ort ansässiger Optiker verpflichtet war.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.