Operation auf jeden Fall!
Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens
Im Falle einer Verletzung der Aufklärungspflicht haftet der Arzt oder der Krankenhausträger dann nicht, wenn er beweisen kann, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung eingewilligt hätte, diese Operation durchzuführen.
Zustimmung auch bei umfassenderen Aufklärung
Im konkreten Fall (2 Ob 96/21p) stellte das Erstgericht fest, dass sich die Klägerin auch bei einer „weitergehenden und umfassenderen Aufklärung, insbesondere über konservative Therapiemethoden“ für den medizinischen Eingriff entschieden hätte. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung übernommen und dahingehend interpretiert, dass „sie auch die Aufklärung über jenes Risiko erfasste, das sich schließlich verwirklicht hat“.
Zurückweisung der außerordentlichen Revision
Der OGH führte zu Recht aus, dass bei dieser Konstellation die in der außerordentlichen Revision ausschließlich erörterte Frage, ob hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Risikos überhaupt eine Aufklärungspflicht bestand, irrelevant sei.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA