OGH: Berechtigte Entlassung aufgrund einer Verletzung der behördlichen Absonderung
Dienstantritt trotz Absonderung
Eine Dienstnehmerin wurde aufgrund eines Covid-Verdachts am 15.03.2020 einem Covid-Test unterzogen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses wurde von der zuständigen Behörde eine Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz als Corona-Verdachtsfall angeordnet. Die Dienstnehmerin missachtete die angeordnete Absonderung und erschien am 16.03.2020 zum Dienst ohne den Dienstgeber darüber zu informieren.
Dies führte dazu, dass aufgrund des Verhaltens der Dienstnehmerin am 17.03.2020 – nach Vorliegen des positiven Testergebnisses – die ganze Abteilung mit insgesamt 23 Mitarbeitern für 14 Tage in Quarantäne genommen wurde.
Vertrauensunwürdigkeit
Die Dienstnehmerin machte im Verfahren geltend, dass sie keinerlei Symptome aufgewiesen habe und daher subjektiv davon ausgehen habe dürfen, nicht an Covid erkrankt zu sein. Rechtlich komme es an, ob sie am 16.03.2020 bereits an Covid erkrankt sei.
Der Oberste Gerichtshof – sowie auch bereits die Vorinstanzen – sahen bereits den Vorwurf, dass die Dienstnehmerin die Anordnung, die Wohnung zur Verhinderung einer möglichen Verbreitung von SARS-CoV-2 nicht zu verlassen, ignorierte, obwohl sie vor Vorliegen des Testergebnisses eine Infektion nicht ausschließen konnte und so durch ihr Verhalten eine Gefährdung der Gesundheit ihrer KollegInnen und der Interessen ihres Dienstgebers an einem reibungslosen Dienstbetrieb in Kauf nahm, als ausreichend für eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit an.
Unverzüglichkeit der Entlassung
Letztlich machte die Dienstnehmerin eine Verletzung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes geltend, weil die Entlassung „erst“ am 18.03.2020 zu Mittag ausgesprochen wurde, obwohl dem Dienstgeber der zur Entlassung führende Sachverhalt bereits am frühen Morgen des 17.03.2020 bekannt geworden war. Der OGH legte dar, dass der Grundsatz der Unverzüglichkeit auf dem Gedanken beruht, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts verzichtet.
Für den konkreten Fall ging der OGH dem Berufungsgericht folgend davon aus, dass der Dienstgeber jedenfalls kein Verhalten gesetzt hat, das der Klägerin eine Verwirkung oder gar eine Verzeihung ihres Fehlverhaltens hätte nahelegen können.
Mag. Seyfullah Çakır