Obduktion verletzt nicht das Recht auf Religionsfreiheit
Wann darf eine Obduktion durchgeführt werden?
Laut gesetzlicher Regelung sind Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten Verstorbenen unter anderem dann zu obduzieren, wenn diese Obduktion behördlich angeordnet worden ist oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit.
Gesetzgeberischer Zweck war die Erzielung eines Erkenntnisgewinnes, wobei eine wissenschaftliche Verwertung der im Einzelfall gewonnen Daten nicht zwingend notwendig ist.
Obduktion wegen diagnostischer Unklarheit
Im konkreten Anlassfall war die Diagnose „Prune-Belly-Syndrom“ vor und nach der Geburt des Kindes zwar „naheliegend“, eine Bestätigung dieser, insbesondere zur Abgrenzungvon anderen Symptomen, konnte jedoch nur durch Obduktion erfolgen.
Verletzung des Rechtes auf Religionsfreiheit?
Die Klägerin sah sich aufgrund der Tatsache, dass nach ihrem religiösen Bekenntnis der Körper des verstorbenen Kindes für die rituelle Waschung unversehrt zu sein habe, in ihrem Recht auf Religionsfreiheit verletzt. Die Beseitigung diagnostischer Unklarheiten durchObduktion liegt laut Ausführung des OGH im Interesse der Gesundheit und rechtfertigt daher allfällige Beschränkungen der Religionsausübung.
Mutter des Säuglings begehrt Schockschaden
Die Klägerin und Mutter des verstorbenen Kindes forderte Schadenersatz aufgrund des erlittenen Schockes, der durch den Anblick des obduzierten Leichnams entstanden sei und stützte sich auch auf Verletzung von Aufklärungspflichten. Der Umfang der Aufklärungspflicht ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Die klagende Mutter wurde zwar über die Obduktion und die Gründe dafür informiert, nicht jedoch über den Umstand, dass dabei auch Organe entnommen werden. Der OGH (5 Ob 26/15g) kam zum Ergebnis, dass das „Unterlassen einer detaillierten Aufklärung nicht im hohen Maß geeignet sei, bei den nahen Angehörigen eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert auszulösen“.
Die Klägerin drang daher mit ihrer Klage nicht durch.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.