Neuerungen im Apothekengesetz
Im Zuge der Einführung des 1. Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes (BGBl. I Nr. 80/2013) wurde auch das Apothekengesetz entsprechend novelliert, was in erster Linie für hausapothekenführende Ärzte interessante Neuerungen bringt:
Im Rahmen der Gesetzesänderung ist es erfreulicherweise gelungen, die durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 30.6.2012, G 33/12) im Sommer letzten Jahres aufgehobene 10jährige Rücknahmefrist von ärztlichen Hausapotheken in Gemeinden mit zwei Kassenärzten für Allgemeinmedizin im Interesse der hausapothekenführenden Ärzte insofern abzuschwächen, als nunmehr auch in 2-Arzt-Gemeinden die Hausapotheken nicht innerhalb von drei Jahren nach Ansiedelung einer öffentlichen Apotheke zurückgenommen werden, sondern erst spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bzw. wie bisher mit Vollendung des 65. Lebensjahres des hausapothekenführenden Arztes. Voraussetzungen dafür sind allerdings, dass die Hausapothekenbewilligung spätestens am 29. März 2006 erteilt worden ist und dass die Konzession für die öffentliche Apotheke spätestens mit 31. Dezember 2015 erteilt wird.
Weiters wurde mit der Novellierung auf immer wieder in unterschiedlicher Intensität auftretender Tendenzen seitens der Politik nach Gemeindezusammenlegungen reagiert, indem sowohl für die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke als auch für die Rücknahme einer solchen der jeweilige Gemeindestatus vom 29. März 2006 heranzuziehen ist und etwaige Zusammenlegungen udgl, die nach dem 29. März 2006 umgesetzt wurden, aus apothekenrechtlicher Sicht keine Berücksichtigung finden.
Last but not least wurden mit der Gesetzesänderung nicht nur für hausapothekenführende Ärzte Erleichterungen geschaffen, sondern auch für öffentliche Apotheken. Diesen ist es nunmehr gemäß § 8a Apothekengesetz gestattet, innerhalb eines Umkreises von 6 Straßenkilometern dringend benötigte Arzneimittel durch apothekeneigene Zustelldienste an die Patienten zu liefern, wohingegen dies nach der alten Rechtslage nur im Umkreis von 4 Straßenkilometern erlaubt war.
Auch wenn sich durch letztgenannten Punkt der Aktionsradius der öffentlichen Apotheke vergrößert hat, kann die Novellierung des Apothekengesetzes aus Sicht der hausapothekenführenden Ärzte durchaus als positiv eingestuft werden, wenngleich nach wie vor das Apothekengesetz noch erhebliches Verbesserungspotential hinsichtlich der gesamten Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in sich birgt. Dieses Potential soll gemäß des im Nationalrat beschlossenen Entschließungsantrags bis zum Jahr 2015 zu einer neuen und nachhaltigen Lösung der ärztlichen Versorgung und der Medikamentenversorgung führen. Man darf gespannt sein….