Neuerungen der Mutter-Kind-Pass-Verordnung auf einen Blick
Die Mutter-Kind-Pass-Verordnungs-Novelle 2013 (Inkrafttreten mit 11. Dezember 2013) umfasst im Wesentlichen folgende Neuerungen:
Beginn und Ausmaß
Ab 1. November 2013 erfolgt innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche eine einstündige Beratung durch eine Hebamme.
Inhalt der Beratung
1. Information über Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen mit dem Ziel, allfällig bestehende Ängste und Unsicherheiten, vor allem bei der ersten Schwangerschaft, abzubauen und das Selbstvertrauen hinsichtlich natürlicher Geburten zu fördern.
2. Beratung über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten in der Schwangerschaft, im Wochenbett und während der Stillzeit in Bezug auf Bewegung/Sport, Ernährung, Alkohol, Nikotin, Koffein, etc.
3. Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der werdenden Mutter und allenfalls Hinweis auf entsprechende Unterstützungsmöglichkeiten.
Dokumentation
Die wesentlichen Inhalte der Beratung sowie allenfalls getroffene Feststellungen sind im Mutter-Kind-Pass, der vom Bundesministerium für Gesundheit aufzulegen ist, zu verzeichnen. Im Mutter-Kind-Pass sind daher entsprechende Vordrucke für diese Eintragungen vorzusehen.
Auswirkungen auf Kinderbetreuungsgeld?
Die Inanspruchnahme der Hebammenberatung ist keine Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe und ist daher freiwillig.
Mutter-Kind-Pass-Verordnung_2013
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.
Linz, am 19. Dezember 2013