Neuerungen beim Kinderbetreuungsgeld
Im Lichte der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde unter anderem eine Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) beschlossen, die mit 1. März 2017 in Kraft tritt und für alle Geburten nach dem 28. Februar 2017 gilt.
Anstatt der bisherigen Pauschalvarianten beim Kinderbetreuungsgeld erfolgt die Umstellung auf ein Kontosystem (Kinderbetreuungsgeld-Konto), welches den Eltern mehr Flexibilität garantieren soll, da es keine fixen Bezugszeiten mehr vorgibt. Je nachdem wie lange demnach ein Elternteil alleine Kinderbetreuungsgeld bezieht (Gesamtbezugsdauer zwischen 365 und 851 Tagen) oder über welchen Zeitraum hinweg beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen (Gesamtbezugsdauer zwischen 456 und 1.063 Tagen), beträgt der sich daraus ergebende Tagesbetrag max. € 33,88 bei der Mindestbezugsdauer bzw. € 14,53 bei der Maximalbezugsdauer, d. h. je länger Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, umso niedriger wird der jeweilige Tagesbetrag. Die jeweilige Mindestbezugsdauer pro Elternteil beträgt 61 Tage, ein gleichzeitiger Bezug durch beide Elternteile ist anlässlich des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson für maximal 31 Tage möglich.
Auch die Variante des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes wird einer durchaus umfassenden Änderung unterzogen. Neben der generellen Systemumstellung von „Anspruchsmonaten“ auf „Anspruchstage“ wird die bisherige Zuverdienstgrenze von € 6.400 auf € 6.800 angehoben und ebenfalls die Möglichkeit geschaffen, dass ein gleichzeitiger Bezug durch beide Elternteile anlässlich des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson für maximal 31 Tage möglich ist. Die jeweilige Mindestbezugsdauer pro Elternteil beträgt wiederum 61 Tage. Als Bezugsvoraussetzung reicht nunmehr eine geringfügige Beschäftigung mit Unfallversicherungspflicht nicht mehr aus, da das für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes notwendige Erfordernis der Erwerbstätigkeit nur mehr dann erfüllt ist, wenn eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung in den letzten 182 Tagen vor Bezugsbeginn vorlag. Bei Bezug durch nur einen Elternteil liegt die maximale Bezugsdauer bei 365 Tagen ab der Geburt, beziehen beide Elternteile einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld liegt die maximale gemeinsame Bezugsdauer bei 426 Tagen.
Gleichermaßen für alle Varianten des Kinderbetreuungsgeldbezuges wird wohl als zusätzlicher Anreiz für eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung der so genannte Partnerschaftsbonus eingeführt, worunter eine Einmalzahlung pro Elternteil und Kind in der Höhe von € 500 zu verstehen ist, wenn der Bezug von Kinderbetreuungsgeld zwischen beiden Elternteilen annähernd gleich lang dauert. Die Mindestbezugsdauer pro Elternteil beträgt dafür 124 Tage. Der diesbezügliche Antrag kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld beim zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt werden.