Nadelstichverordnung (NastV)
Mit 11. Mai 2013 trat die Verordnung des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz von ArbeitnehmerInnen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente – kurz Nadelstichverordnung (NastV) – in Kraft. Damit wird eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Hiermit darf ich Sie über deren Inhalt und Auswirkungen auf Ihre ärztliche Tätigkeit informieren.
Die NastV gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens (wie Kranken- und Kuranstalten, Ambulatorien, Arzt- und Zahnarztpraxen, Blut- oder Plasmaspendeeinrichtungen, Rettungsdienste, Krankentransporte, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung oder Suchtbekämpfung, Arbeitsplätze der mobilen Krankenbetreuung oder mobilen Pflege), des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für ArbeitnehmerInnen die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.
Wenn ArbeitgeberInnen Subunternehmer (zB Reinigungs- und Abfallentsorgungsdienste) beauftragen, haben sie Maßnahmen zu treffen, damit auch diese im Hinblick auf deren ArbeitnehmerInnen die NastV einhalten können (zB durch Informationen, Warnungen, Hinweise auf sonstige geeignete Maßnahmen).
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente sind alle Situationen zu erfassen, in denen Verletzungen und Kontakt mit Blut, mit anderen potenziell infektiösen Stoffen oder mit sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen vorkommen können.
Die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass das Risiko von Verletzungen und Infektionen verhindert oder zumindest minimiert wird und Expositionen vermieden werden. Dazu sind folgende Maßnahmen zu treffen:
- Die Verwendung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten ist durch Änderung der Verfahren zu vermeiden und es sind medizinische Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen zur Verfügung zu stellen sowie für deren Verwendung zu sorgen. Dies gilt allerdings nur, sofern für eine konkrete Tätigkeit geeignete medizinische Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen erhältlich sind, mit denen ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Eine Pflicht zum Ersatz konventioneller Instrumente besteht nur, wenn ArbeitgeberInnen diese Instrumente zur Verfügung stellen müssen. Sie gilt dann nicht, wenn beispielsweise Nadeln von PatientInnen selbst besorgt werden (zB in der mobilen Pflege).
- Das Wiederaufsetzen der Schutzkappe (Recapping) auf gebrauchte Nadeln ist verboten.
- Es sind sichere Verfahren für den Umgang mit und für die Entsorgung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten festzulegen und umzusetzen. Für die Entsorgung solcher Instrumente sind deutlich gekennzeichnete Behälter in ausreichender Anzahl bereitzustellen, die ausreichend stich- und bruchfest, flüssigkeitsdicht, fest verschließbar und undurchsichtig sind.
Bei der Information und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen sind insbesondere folgende Inhalte abzudecken:
- die richtige Verwendung der sicheren Systeme,
- Risiken im Zusammenhang mit Verletzungen und dem dadurch möglichen Kontakt mit Blut oder anderen potenziell infektiösen Stoffen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen,
- Schutzmaßnahmen und sichere Arbeitsverfahren, korrekte Verwendung, Entsorgung der Instrumente sowie Bedeutung möglicher Schutzimpfungen,
- Meldepflichten und Meldeverfahren (hausintern bzw. an AUVA)
- im Verletzungsfall zu treffende Maßnahmen,
- Verfahren für den Umgang mit und die Entsorgung von Instrumenten.
Diese Information und die Unterweisung haben vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen und sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.
ArbeitgeberInnen haben ein Verfahren festzulegen, das gewährleistet, dass die ArbeitnehmerInnen systematisch jede Verletzung oder Infektion bzw. Beinahe-Verletzung unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder Sicherheitsvertrauensperson melden. Dieses Meldesystem ist so in die Betriebsabläufe zu integrieren, dass es ein anerkanntes und übliches Verfahren darstellt. Im Fall einer Verletzung und möglichen Übertragung von Krankheitserregern müssen Sofortmaßnahmen zur Infektionsprophylaxe gesetzt werden. Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob eine Meldung an die AUVA zu erstatten ist (bei mehr als dreitägiger völliger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit).
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Ärztekammer für Oberösterreich unter „Themen A-Z“ – Nadelstichverordnung.