Nachverrechnung vergessener Honorarpositionen bis drei Jahre möglich
Fristen im Gesamtvertrag
Laut Gesamtvertrag sind Einwendungen gegen die Honorarabrechnung binnen 6 Monaten zu tätigen. Die antragstellende Ärztekammer ging zu Recht davon aus, dass Einwendungen nur dann möglich sind, wenn erstens Honorare in Rechnung gestellt wurden und zweitens die beiden Vertragspartner bezüglich dieser Honorare unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der Gesamtvertrag sieht bezüglich der Rechnungslegung der Kassenvertragsärzte unter anderem folgende Regelung vor: „Für mehr als drei Jahre zurückliegende Zeiträume werden Honorare vom Versicherungsträger nicht bezahlt.“
Die gegnerische Krankenkasse vertrat jedoch die Meinung, dass diese 3 - Jahresfrist für versehentlich nicht eingereichte Honorare nur dann gültig ist, wenn die gesamte Abrechnung eines Quartales einzelner Patienten erst später eingereicht wird. Würden jedoch einzelne Leistungen irrtümlich nicht verrechnet, seien diese Abrechnungen nach Ansicht der Krankenkasse aus Rechtssicherheitsgründen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten vorzulegen.
Landesschiedskommission bestätigt 3-Jahresfrist für Nachverrechnung
Unter Anwendung der für Gesamtverträge gültigen Auslegungsregelungen kam die LSK zum Ergebnis, dass versehentlich nicht in Rechnung gestellte Honorare innerhalb einer Frist von 3 Jahren bei der Krankenkasse eingereicht werden können und von dieser auch zu honorieren sind.
Unseren Informationen zufolge wurde seitens der betroffenen Sozialversicherung keine Berufung an die BSK (nach damaliger Rechtslage) erhoben. Diese Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Entscheidung LSK 2/12 Nachverrechnung 3 Jahre
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL. M.