Werden von Ihnen verrechnete Leistungen von der OÖGKK aus Ihrer Sicht zu Unrecht nicht oder nicht zur Gänze ausbezahlt, so können derartige Ansprüche mittels Einspruch gegen die Abrechnung geltend gemacht werden. Beachten Sie bitte die rechtzeitige Geltendmachung (Frist: 6 Monate) dieser Einwendungen!
Einwendungen gegen die Honorarabrechnung der OÖGKK können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Zahlung des Honorars entweder mit einem formlosen Schreiben oder durch Verwendung des folgenden Mustervordrucks erhoben werden:
Muster_Einspruch_Honorarabrechnung_GKK