Medizinische Hauskrankenpflege
Die medizinische Hauskrankenpflege hat sich in Österreich zur Erbringung medizinischer Leistungen und qualifizierter Pflegeleistungen sehr gut etabliert und ist für eine gut funktionierende flächendeckende Versorgung der Patienten beispielsweise nach Spitalsaufenthalten nicht mehr wegzudenken. Lediglich im Ausnahmefall treten Probleme auf und zwar dann, wenn die Hauskrankenpflege erst nachträglich und sehr spät einen Verordnungsschein vom behandelnden Hausarzt begehrt, um ihre bereits vorher erbrachten Tätigkeiten „genehmigen“ zu lassen. Der folgende Artikel soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für die medizinische Hauskrankenpflege im Überblick darstellen und Ihnen zudem als Argumentationshilfe dienen, sollten Begehrlichkeiten außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen geweckt werden.
Die medizinische Hauskrankenpflege wird durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erbracht. Die Tätigkeiten können nur durch ärztliche Anordnung erfolgen und umfassen medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung und Dekubitusversorgung. Da der Arzt die zu delegierenden Tätigkeiten anordnen muss, ist zumindest eine Untersuchung und Diagnosestellung Voraussetzung für das Tätigwerden der medizinischen Hauskrankenpflege, wobei zudem weitere ärztliche Behandlungen durch den Hausarzt auch in Form von Visiten selbstverständlich nicht ausgeschlossen, sondern im Bedarfsfall sogar geboten bzw. notwendig sind.
Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken. Unter dem sogenannten mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich versteht man, dass der Arzt im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe delegieren kann und dieser Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen. Der Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Jede ärztliche Anordnung hat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Lediglich im Ausnahmefall kann die ärztliche Anordnung in medizinisch begründeten Fällen mündlich erfolgen, sofern diese eindeutig und zweifelsfrei ist. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
Die medizinische Hauskrankenpflege ist anstelle der Anstaltspflege zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit zulässt bzw. erfordert. Für ein und denselben Versicherungsfall wird die medizinische Hauskrankenpflege für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Sollte darüber hinaus eine Behandlung notwendig sein, so setzt diese eine ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger voraus.
Mag. Barbara Hauer, PLL.M.