Limitierungen von Honorarpositionen verfassungskonform
Pauschalierende Honorierung
Eine im Vertragsverhältnis zur Wiener Gebietskrankenkasse stehende Fachärztin für Dermatologie konsultierte zunächst die kassenrechtlichen Schiedsinstanzen und schließlich auch den VfGH mit dem Anliegen, dass die Wiener GKK verpflichtet sei, die von ihr erbrachten und verrechneten Positionen ungeschmälert auszuzahlen. Die Position 90, die Therapeutische Aussprache, ist für das Fachgebiet der Klägerin neben anderen Einschränkungen unter anderem maximal in höchstens 11 % der Fälle pro Quartal verrechenbar. Der Gesamtvertrag sieht ebenso bei den Positionen 535 (Allergologischen Exploration: maximal 18 % der Fälle pro Arzt und Quartal) und 538 (Auflichtuntersuchung: einmal pro Patient und Jahr;…...) Limitierungen vor.
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Auch im konkreten Anlassfall ging der VfGH (B 269/2013) in Fortführung der ständigen Rechtsprechung kurz zusammengefasst davon aus, dass die Honorarordnungen und die darin enthaltenen Limitierungen das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den beiden Interessenvertretungen sind und die Art und Höhe der Kassenhonorare im Ermessen der Verhandlungspartner, denen diesbezüglich ein großer Gestaltungsspielraum zukommt, liegt. Die im konkreten Fall vorgesehenen Deckelungen und Limitierungen waren daher gesetzes-, verfassungs- und unionsrechtskonform.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.