Legen von Verweilkanülen durch diplomiertes Pflegepersonal
Nach § 49 ÄrzteG kann der Arzt gewisse diagnostische und therapeutische Maßnahmen an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheit- und Krankenpflege übertragen, § 15 GuKG regelt diesen sg. mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich des diplomierten Pflegepersonals. Absatz 5 enthält eine demonstrative Aufzählung der delegierbaren Tätigkeiten, z.B. Z. 3 „Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang“. Damit war immer klar, dass den Gefäßzugang selbst ein Arzt setzen muss und die Schwester nur die Infusion anhängen darf.
Das gilt nicht mehr für Verweilkanülen. Im vorliegenden Erlass sagt das Ministerium jedoch ganz eindeutig, dass eine diplomierte Schwester Verweilkanülen legen darf - und zwar mit folgenden Argumenten: In § 15 GuKG ist zwar das Legen von Verweilkanülen expressis verbis nicht enthalten, jedoch ist diese Bestimmung nur demonstrativ. In diesem Sinne sind weitere ärztliche Tätigkeiten unter den mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich subsumierbar, sofern sie vom Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfasst sind, einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen, die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Grundausbildung vermittelt bzw. durch entsprechende Fortbildungen erworben werden und nicht in den Kernbereich eines anderen Gesundheitsberufes fallen. Diese Tätigkeiten werden nicht in der Pflegeausbildung vermittelt, also müssen die Schwestern die dafür notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erst im Rahmen von Fortbildungen erwerben.
Allerdings gesteht das Ministerium ein, dass diese Tätigkeit einem höheren Sorgfalts- und Gefährdungsgrad unterliegt als „Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang“.
Sie erinnern sich vielleicht, dass bei der Frage, ob Schwestern so genannte subkutane Infusionen verabreichen dürfen, das Ministerium ursprünglich sehr zurückhaltend, ja sogar ablehnend war. Erst nach Urgenz unsererseits hat sich das Ministerium umstimmen lassen und mit Erlass vom 1.4.2005 die Delegation subkutaner Infusionen an diplomiertes Pflegepersonal für zulässig erklärt (siehe OÖ Ärzte Nr.183 vom September 2005).
Daher verwundert die nunmehr sehr großzügige Auslegung des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches doch sehr.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass die Anordnungsverantwortung ausschließlich beim Arzt verbleibt. Das bedeutet also, dass sich der Arzt vergewissern muss, ob die Schwester, an die er das Legen von Verweilkanülen zu delegieren beabsichtigt, auch die tatsächlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
Dr. Maria Leitner
Im Folgenden finden Sie den genauen Text des Erlasses des BMGF vom 15.11.2005.
"Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 15. November 2005, GZ BMGF-92251/0071-I/B/6/2005, betreffend Legen von Verweilkanülen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
Aus gegebenem Anlass erlaubt sich das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen folgende Information betreffend das Legen von Verweilkanülen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu übermitteln:
Gemäß § 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBI. I Nr. 108/1997, in der geltenden Fassung, umfasst der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach schriftlicher ärztlicher Anordnung, wobei der/die anordnende Arzt/Ärztin die Verantwortung für die Anordnung und der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit trägt.
§ 15 Abs. 5 GuKG enthält eine demonstrative Aufzählung der in den mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich fallenden Tätigkeiten. Dies bedeutet, dass die angeführten Tätigkeiten nicht abschließend, sondern nur beispielhaft sind. In diesem Sinne sind weitere ärztliche Tätigkeiten unter den mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich subsumierbar, sofern sie vom Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfasst sind, einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen, die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Grundausbildung vermittelt bzw. durch entsprechende Fortbildungen erworben werden und nicht in den "Kernbereich" des Berufsbildes eines anderen (nichtärztlichen) Gesundheitsberufs fallen. Das Legen von Verweilkanülen ist nicht in der beispielhaften Aufzählung des § 15 Abs. 5 GuKG enthalten und wird derzeit auch nicht in der Grundausbildung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt. Allerdings bestehen aus fachlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass diese Tätigkeit vom gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt wird, sofern die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten durch das diplomierte Pflegepersonal erworben worden sind. Insbesondere ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Tätigkeit einem höheren Sorgfalts- und Gefährdungsgrad als die in § 15 Abs. 5 Z 3 GuKG genannte Tätigkeit ("Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang") unterliegt.
Ein Ergebnis, dass das Legen von Verweilkanülen (neben Ärzten/-innen) ausschließlich Intensivpflegern/- schwestern vorbehalten sein soll, wäre aus fachlicher Sicht nicht gerechtfertigt, zumal diese medizinische Maßnahme nicht auf den Intensivbereich beschränkt ist, sondern aus der Sicht des Berufsbildes des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in den mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich fällt. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich die Anordnungsverantwortung ausschließlich beim/bei der Arzt/Ärztin verbleibt und Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege - da diese Tätigkeiten derzeit nicht in der Pflegeausbildung vermittelt werden - einerseits im Zusammenhang mit der Durchführungsverantwortung eine Einlassungsfahrlässigkeit trifft und andererseits im Rahmen der Fortbildungspflicht (§ 4 Abs. 2 GuKG) zum Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet sind."