Kunstfehler und Eigenverschulden des Patienten an Behandlungsnotwendigkeit
Kunstfehler nach schuldhafter Herbeiführung der Behandlungsbedürftigkeit
Ein Patient verursachte trotz entsprechender Warnhinweise mittels Verkehrsschilder einen Unfall auf einer Autobahn und wurde dabei schwer verletzt. Dem beklagten Notarzt unterlief ein Behandlungsfehler und der Patient verstarb.
Die Hinterbliebenen begehrten ca. 36.500,-- für Unterhaltsentgang und Bestattungskosten sowie die Feststellung der Haftung für weitere im Zusammenhang mit dem Tod stehende Kosten.
Minderung der Schadenshöhe wegen Mitverschulden?
Während das Erstgericht sowohl hinsichtlich der Schadenshöhe als auch bezüglich der Feststellung jeweils „nur“ die Hälfte zusprach, gaben das Berufungsgericht und auch der OGH (9 Ob 76/15i) dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Zentrale Frage war, ob das Fehlverhalten des Patienten bei der Begründung der Behandlungsbedürftigkeit ein Mitverschulden in dem Sinne darstellt, dass dadurch der Schadenersatzanspruch verringert werde, zumal den Hinterbliebenen das Verhalten des verstorbenen Unfalllenkers zurechenbar sei.
Der erkennende Senat kam im Einklang mit den Lehrmeinungen zum Ergebnis, dass ein Eigenverschulden des Patienten an der Ursache des einer Behandlung bedürftigen Zustandes nicht als Mitverschulden des Patienten bei der Haftung des Arztes wegen eines Behandlungsfehlers gewertet wird.
Anders wäre die Rechtslage hingegen, wenn ein Patient die Heilungsbemühungen des Arztes vereitelt und seiner Pflicht auf Schadensbegrenzung nicht nachkommt.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.