Kunstfehler und anlagebedingte Unverträglichkeit – Arzthaftung für Gesamtschaden
Sachverhalt
Bei einer Patientin wurde ein Teil der Schilddrüse wegen Vergrößerung lege artis entfernt. Die entnommenen Gewebsproben wiesen zwei bösartige Karzinome auf, weswegen eine vollständige Entfernung der Schilddrüse medizinisch indiziert war. Dieser zweite Eingriff wurde jedoch, entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst, mangels Bestehens einer Lebensgefahr zu einem Zeitpunkt durchgeführt, in welchem aufgrund der sich am Höhepunkt befindenden Wundschwellung ein erhöhtes Operationsrisiko bestand. Im Zuge dieser zweiten Operation kam es zu einem völligen Funktionsverlust der Nebenschilddrüse.Entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst strebten die Ärzte bewusst eine Entfernung der Nebenschilddrüsen – ein sorgfältiger Operateur hätte dies nicht gemacht - an, mit dem Ergebnis, dass der Kalziumhaushalt stark aus dem Gleichgewicht gekommen ist, was normalerweise mit einer oralen Kalziumtherapie, die jedoch die Patientin nicht vertrug, behandelt wird. Die zunächst intravenöse Behandlung führte zu gravierenden Problemen (Venenzerstörung, Infektionen, lebensbedrohliche Thrombose, etc.). Aufgrund dieser Krankheiten wurde die vorher sehr sportliche Patientin arbeitsunfähig, musste starke Schmerzen erleiden und verstarb schließlich.
Die von den Ärzten durchgeführte Therapie nach der zweiten Operation erfolgte lege artis. Der konkrete Krankheitsverlauf war aufgrund der Unverträglichkeit der oralen Kalziumtherapie atypisch und für die Ärzte zum Operationszeitpunkt auch nicht erkennbar.
Außergewöhnlicher Verlauf oder (adäquater) Kausalzusammenhang?
Der OGH (4 Ob 204/13y) bestätigte die Ansicht des Berufungsgerichtes und damit die (adäquate) Kausalität des ärztlichen Fehlverhaltens für die Schädigung der Patientin, obwohl der konkrete Kausalverlauf laut Gericht zwar außergewöhnlich und für die behandelnden Ärzte ex ante nicht erkennbar war. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass „medizinisch unbekannte Schadensfolgen für sich noch nicht als inadäquat anzusehen sind.“ Zudem sei „allgemein bekannt, dass der Mensch selbst auf relativ geringfügige Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes manchmal mit dramatischen Folgen (bis zum Tod) zu kämpfen hat.“
Im Ergebnis wurde daher die Arzthaftung zur Gänze (ohne Schadensteilung) bestätigt.