Kündigung wegen Nebenbeschäftigung während Elternteilzeit
Weitere Erwerbstätigkeiten während Teilzeit nach Geburt
Die seit 11.10.2018 im Rahmen der Elternteilzeit gemäß § 15h MSchG beschäftige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gab laut Feststellungen der Personalabteilung die Nebenbeschäftigung „plastisch chirurgisch und ästhetische Behandlungen“ als „selbständige Tätigkeit“ mit „Beginndatum 13.11.2018“ bekannt. Entgegen der Meinung des Klinikleiters war die Fachärztin hinsichtlich ihrer Nebenbeschäftigung nicht auf Tätigkeiten in ihrer eigenen Ordination beschränkt, sondern sind auch in stationären Einrichtungen durchgeführte Operationen umfasst. Aus Sicht der Klinikleitung wurde durch „operative Tätigkeiten als Belegärztin in privaten Spitalseinrichtungen die Konkurrenzklausel“ verletzt. In den am 21.02.2019 und 21.03.2019 zum Thema „Untersagung der beantragten Nebenbeschäftigung durch das Rektorat“ geführten Mitarbeitergesprächen vertrat der Dienstgeber die Ansicht, dass sich durch die „Führung von Belegsbetten“ die bekannt gegebene Nebentätigkeit wesentlich geändert hätte.
Dienstgeberkündigung ohne Zustimmung des Gerichts
Mit Schreiben vom 27.06.2019, das bei der in Folge klagenden Fachärztin am 28.06.2019 einlangte, kündigte die beklagte Universitätsklinik das Dienstverhältnis zum 30.09.2019 auf. Die Vorinstanzen gaben der klagenden Fachärztin zusammengefasst aus folgenden Gründen Recht:
Gemäß § 15n Abs 3 MSchG kann der Dienstgeber innerhalb von 8 Wochen ab Kenntnis wegen einer ohne seine Zustimmung nachgegangenen Erwerbstätigkeit während der Elternteilzeit eine Kündigung aussprechen.
Ergebnis der Vorinstanzen (8 ObA 55/21b) war, dass diese achtwöchige Kündigungsfrist nach § 15n Abs 3 MSchG ab Kenntnis der Nebenbeschäftigung zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung jedenfalls verstrichen und somit die Dienstgeberkündigung ohne Zustimmung des Gerichts unzulässig war.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA