Kündigung Einzelvertrag – Unwissen des Rechtsanwaltes wird Arzt zugerechnet
Rechtsanwältin kennt maßgebliche Rechtsvorschriften nicht
Ein von einer Rechtsanwältin vertretener Kassenvertragsarzt erhielt ein Kündigungsschreiben einer Gebietskrankenkasse. Die Rechtsanwältin besprach diese Beendigung des Kassenvertrages zwar inhaltlich mit ihrem Mandanten, kannte jedoch die für die Bekämpfung dieser Kündigung maßgeblichen Rechtsvorschriften zur Einspruchserhebung nicht und klärte daher den Arzt auch nicht über diese Möglichkeit auf. Sie empfahl ihm lediglich die Kontaktaufnahme mit der Ärztekammer, wobei weder der Arzt noch die Rechtsanwältin weitere Schritte unternahmen, sodass die zweiwöchige Frist zur rechtzeitigen Einspruchserhebung gegen die Kündigung ungenützt verstrich.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis
Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten von Rechtsanwälten bezüglich Information ihrer Mandanten und Kenntnis der aktuellen Rechtslage ist ein strenger Maßstab gegeben.
Die Untätigkeit der Rechtsanwältin, betreffend die Vertretung des Arztes gegenüber der Sozialversicherung, stellt laut BSK ( R 1-BSK/13) ein grobes Verschulden dar, das dem Kassenarzt zuzurechnen ist.
Im Ergebnis wurde daher die vom Arzt beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zur nachträglichen Einspruchs-erhebung) abgelehnt.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL. M.