Krankenhaus verweigert Aufnahme, Patient verstirbt
Patient wird nicht stationär aufgenommen
Ein Krankenhaus lehnte die stationäre Aufnahme eines Patienten ab, woraufhin dieser aufgrund eines Herzinfarktes verstarb. Das betroffene Krankenhaus leistete an den damals 13-jährigen Sohn und Kläger bereits vor dem Gerichtsprozess Euro 15.000,-- für die aufgrund des Todes des Vaters erlittenen seelischen Gesundheitsbeeinträchti-gungen(„akute Belastungsstörung, die mit starken Schmerzen vergleichbar ist, in der Dauer von einer Woche; posttraumatische Belastungsstörung über einen Zeitraum von drei Monaten im Sinne einer depressiven Phase, wobei diese Störung nach 6 Monaten einigermaßen gut beherrschbar war; die psychischen Schmerzen sind mit komprimierten leichten Schmerzen über drei Monate vergleichbar“). Die Inanspruchnahme von Psychotherapie war nicht notwendig.
Weitere Euro 5.000,-- Schmerzengeld sprach das Landesgericht Linz zu und wies das zusätzliche Begehren von darüber hinausgehenden Euro 20.000,-- ab. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Linz, ebenso wie vom OGH (1 Ob 22/16s) bestätigt.
Judikaturbeispiele zur Bemessung des Schmerzengeldes
- Für einen vergleichbaren Zustand wurden bereits im Jahr 2002 Euro 20.000,-- für erlittene Depressionen, die mittels Psychotherapie behandelt werden mussten, zugesprochen (2 Ob 99/08k).
- Ein geschädigter Angehöriger, bzw. dessen Nachlass erhielt Euro 35.000,-- wegen Depressionen, die durch das schädigende Ereignis ausgelöst wurden. Das Krankheitsbild des geschädigten Angehörigen führte jedoch im konkreten Fall bis zum Selbstmord (2 Ob 135/07b).
Euro 20.000,-- nicht „unvertretbar niedrig“
Der dem Kläger zugesprochene Schadenersatzanspruch im Ausmaß von Euro 20.000,- war im konkreten Fall laut Ansicht der Gerichte unter Berücksichtigung der entstandenen Beschwerden und der vergleichbaren Fälle adäquat.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.